[1] Beziehende von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslose) haben im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung durch die BA mit einer Dauer von bis zu 10 Kalendertagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Kalendertagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Kalendertage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Kalendertage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt (vgl. § 146 Abs. 2 und 3 SGB III i.V.m. § 154 SGB III). Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht daher (siehe hierzu Abschnitt 9.5 "Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen").

[2] Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 wurde analog zu den Regelungen zum verlängerten Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 Abs. 2a SGB V, Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V"“) ebenfalls der Zeitraum des Anspruches auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes verlängert. Gemäß § 421d Abs. 3 Satz 1 SGB III besteht der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage (Alleinerziehende: 30 Tage). Insgesamt wird Arbeitslosengeld für nicht mehr als 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) fortgezahlt.

[3] Die Vorschriften des SGB V, die bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend (vgl. § 146 Abs. 3 SGB III). Auch in diesen Fällen ist die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

[4] Der Anspruch auf Leistungsfortzahlung ist nicht von einem auf den anderen Elternteil[1] übertragbar.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

4.4.1.11.1 Stationäre Mitaufnahme von Leistungsbeziehenden

[1] Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist während der Zeit einer stationären Mitaufnahme i.S.d. § 45 Abs. 1a SGB V nach § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ausgeschlossen, da Arbeitslose in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Im Unterschied zu der nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ([korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V) ist in § 146 Abs. 2 SGB III keine Leistungsfortzahlung für die Zeiten vorgesehen, in denen Arbeitslose nach § 11 Abs. 3 SGB V bei stationärer Behandlung ihres Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden.

[2] Insofern hat ein Elternteil[1], welcher Arbeitslosengeld bezieht und aus medizinischen Gründen als Begleitperson während einer stationären Behandlung seines versicherten Kindes mitaufgenommen werden muss, einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (siehe Abschnitt 4.2 "[korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V").

[3] Arbeitslose, die i.S.d. § 45 Abs. 1a SGB V stationär mit aufgenommen werden, haben die Agentur für Arbeit über die Begleitung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

4.4.1.11.2 Leistungsbeziehende mit einem schwerstkranken Kind

[1] Die Regelung des § 45 Abs. 4 SGB V findet für die Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 2 SGB III keine Anwendung. Es gelten nach Auffassung der BA die in § 146 Abs. 2 SGB III genannten Fristen gemäß Abschnitt 4.4.1.11 "Leistungsbeziehende nach dem SGB III".

[2] Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 besteht gemäß § 421d Abs. 3 Satz 1 SGB III der Anspruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 Tage (Alleinerziehende: 30 Tage). Insgesamt wird Arbeitslosengeld für nicht mehr als 35 Tage (Alleinerziehende: 70 Tage) fortgezahlt (siehe Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V").

4.4.1.11.3 Vorliegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III)

[1] Versicherte, die nur deshalb kein [korr.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab dem 1. Tag der Sperrzeit, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes vorliegen, da sie durch die notwendige Betreuung des Kindes nicht vermittelbar durch die Agentur für Arbeit sind.

[2] Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf [korr.] Kr...

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