[1] Der Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V für ein schwerstkrankes Kind unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung (siehe auch Abschnitt 4.4.1.1 "Altersbegrenzung bei einem schwerstkranken Kind"). Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht damit grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Kind verstirbt. Eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist jedoch auch hier, dass das schwerstkranke Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, falls es nicht behindert und auf Hilfe angewiesen ist. In Anbetracht der besonderen psychischen Belastung, der die betreuenden Eltern des sterbenden Kindes ausgesetzt sind, ist ihnen nicht zumut- und vermittelbar, dass der Leistungsanspruch analog [korr.] des Leistungsanspruches nach § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet, falls keine Behinderung vorliegt. Daher ist das Krankengeld auch über den Zeitpunkt der Vollendung des 12. Lebensjahres hinaus bis zum Tod des Kindes zu leisten.

[2] Eine dem § 48 Abs. 1 SGB V vergleichbare Höchstanspruchsdauer wurde für das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes nicht eingeführt. Eine Begrenzung des Anspruchs würde zu zusätzlichen unzumutbaren Belastungen der Eltern schwerstkranker Kinder führen, soweit Pflichten eines Elternteils[1] aus einem Beschäftigungsverhältnis den [korr.] Betreuungs- oder pflegerischen Pflichten entgegenstehen. Intention des Gesetzgebers war es daher, bei schwerer, unheilbarer Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung für einen der beiden Elternteile[2] einen Krankengeldanspruch ohne die Beschränkungen des § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V zu schaffen.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

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