[1] Unter dem Freistellungszeitraum ist der Zeitraum zu verstehen, in dem Versicherte wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes im Rahmen einer häuslichen Betreuung oder einer aus medizinischen Gründen stationären Mitaufnahme ihrer Arbeit fernbleiben. Grundsätzlich ist dies der Zeitraum, der im Rahmen einer häuslichen Betreuung in der ärztlichen Bescheinigung oder im Rahmen einer stationären Mitaufnahme in der Bescheinigung vom Krankenhaus angegeben wurde.
[2] [korr.] Arbeitgebende stellen ihre Beschäftigten gemäß § 45 Abs. 3 SGB V für diesen Zeitraum frei und melden den Zeitraum im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" an die Krankenkasse.
Beispiel 4 – Freistellungszeitraum der/des Arbeitgebenden entspricht ärztlicher Bescheinigung [redaktionell bearbeitet]
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung |
15.6. bis 19.6. |
Das Kind muss an allen Tagen durch die Mutter betreut werden. Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse zur Beantragung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes eingereicht. Die Mutter informiert auch ihrer/ihren Arbeitgebende/n entsprechend. |
Der/Die Arbeitgebende meldet der Krankenkasse als Freistellungszeitraum |
15.6. bis 19.6. |
Lösung: |
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Die Krankenkasse hat den Freistellungszeitraum vom 15.6. bis 19.6. für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes anzusetzen, damit 5 Kalendertage. |
[3] Sofern Versicherte die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes anderweitig sicherstellen konnten bzw. diese ggf. nicht mehr erforderlich war, weil das Kind schneller genesen ist, als ärztlich prognostiziert, kann der Freistellungszeitraum von der ärztlichen Bescheinigung abweichen.
Beispiel 5 – Freistellungszeitraum der/des Arbeitgebenden entspricht nicht der ärztlichen Bescheinigung [redaktionell bearbeitet]
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung |
15.6. bis 19.6. |
Die ärztliche Bescheinigung wird bei der Krankenkasse zur Beantragung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes eingereicht. Die Mutter informiert auch ihre/ihren Arbeitgebende/n über ihr Fernbleiben. |
Am 19.6. ist das Kind jedoch gesund und kann wieder die Kindertagesstätte besuchen. Die Mutter geht daher nach Absprache mit ihrer/ihrem Arbeitgebende/n am 19.6. wieder arbeiten. |
Der/Die Arbeitgebende meldet der Krankenkasse daher als Freistellungszeitraum |
15.6. bis 18.6. |
Lösung: |
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Die Krankenkasse hat den Freistellungszeitraum vom 15.6. bis 18.6. (4 Kalendertage) für die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes entsprechend der Meldung der/des Arbeitgebenden anzusetzen, da die Mutter am 19.6. wieder arbeiten war. |
[4] Liegen mehrere, nicht nahtlos aneinander [an]schließende Freistellungszeiträume vor, ist für jeden Freistellungszeitraum eine separate Berechnung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes vorzunehmen.
Beispiel 6 – Mehrere Freistellungen in einem Kalendermonat [redaktionell bearbeitet]
1. Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung |
7.6. bis 9.6. |
2. Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung |
20.6. bis 23.6. |
Das Kind wird an allen Tagen durch den Vater betreut. Die beiden ärztlichen Bescheinigungen werden bei der Krankenkasse zur Beantragung von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes eingereicht. Auch der/die Arbeitgebende wird entsprechend informiert. |
Der/Die Arbeitgebende hat 2 separate Meldungen an die Krankenkasse abzugeben und meldet als Freistellungszeitraum 1 und als Freistellungszeitraum 2 |
7.6. bis 9.6. 20.6. bis 23.6 . |
Lösung: |
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Die Krankenkasse hat für beide Freistellungszeiträume getrennt [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu berechnen. Grundlage für die Berechnung stellt einmal der Freistellungszeitraum 1 vom 7.6. bis 9.6. (3 Kalendertage) und einmal der Freistellungszeitraum 2 vom 20.6. bis 23.6. (4 Kalendertage) dar. |
[5] [korr.] Arbeitgebende haben nur eine Meldung an die Krankenkasse für Freistellungszeiträume zu erstellen, für welche tatsächlich Arbeitsentgelt ausgefallen ist. Freistellungszeiträume, bei denen [korr.] Arbeitgebende die Beschäftigten vollständig bezahlt freigestellt haben oder für die keine Kürzung des Arbeitsentgelts erfolgt, bleiben unberücksichtigt. Sofern im selben Kalenderjahr eine weitere Freistellung wegen Erkrankung desselben Kindes erfolgt und [korr.] Arbeitgebende die Beschäftigten nicht vollständig bezahlt freistellen, haben Arbeitgebende die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt freigestellten Arbeitstage in der Meldung anzugeben.
Beispiel 7 – Freistellung ohne Kürzung und mit Kürzung des Arbeitsentgelts in einem Kalendermonat [redaktionell bearbeitet]
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung |
am 7.6. (Dienstag) |
Weitere Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung |
20.6. (Montag) bis 28.6. (Dienstag) |
Das Kind wird an allen Tagen durch die alleinerziehende Mutter betreut. Der/Die Arbeitgebende gewährt 5 bezahlte Arbeitstage im Kalenderjahr. Es wurden bereits zuvor 4 bezahlte Freistellungstage in Anspruch ... |