[1] Für die Ermittlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 und Abs. 1a SGB V haben die Arbeitgebenden der Krankenkasse nur das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt aufgrund der Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes zu melden, woraus die Krankenkasse das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes berechnet. Weitergewährtes Arbeitsentgelt zählt nicht zum ausgefallenen Arbeitsentgelt und verringert dadurch die Höhe des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.
[2] [korr.] Gewähren die Arbeitgebenden bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 SGB V oder im Falle einer stationären Mitaufnahme der in § 45 Abs. 1a SGB V geforderten Voraussetzungen aus demselben Grund eine bezahlte Freistellung von der Arbeit (z.B. aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) für Arbeitstage, so ruht in dieser Zeit der Anspruch auf das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Schließen an die bezahlten Arbeitstage noch unbezahlte Freistellungstage an oder kommt es in demselben Kalenderjahr zu einer unbezahlten Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes, [korr.] haben die Arbeitgebenden per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes zu übermitteln. U.a. [korr.] haben sie mitzuteilen, ob und für wie viele Arbeitstage sie das Arbeitsentgelt weitergezahlt haben.
[3] Tage, an denen der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei einer häuslichen Betreuung nach § 45 Abs. 1 SGB V ruht, sind auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V anzurechnen. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, sofern [korr.] die Arbeitnehmenden am 1. Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet haben und die Arbeitgebenden an diesem Tag für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlen (Näheres siehe Abschnitt 5.2 "Anspruchsbeginn"). Für den Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei stationärer Mitaufnahme nach § 45 Abs. 1a SGB V ist gesetzlich keine Höchstanspruchsdauer vorgegeben (siehe Abschnitt 5.3.3 "Anspruchsdauer bei stationärer Mitaufnahme"“).
[4] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 1a SGB V. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
[5] Wird durch [korr.] die Arbeitgebenden Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Freistellung nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 1a SGB V aufgrund einer rückwirkenden Arbeitsentgelterhöhung nachgezahlt, haben diese die Meldung über das ausgefallene Arbeitsentgelt entsprechend zu korrigieren, sofern der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt (z.B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes liegt. Das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes erhöht sich dementsprechend.
9.1.1.1 Besonderheit bei einem schwerstkranken Kind
[1] Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kann die Ruhenswirkung nur von laufendem Arbeitsentgelt ausgehen. Das Arbeitsentgelt muss mit dem Zeitraum der Freistellung wegen schwerer Erkrankung des Kindes in Beziehung stehen bzw. zusammenfallen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt, welches während des Freistellungszeitraums für die Zeit der Freistellung (weiter)gezahlt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt führt hingegen nicht zum Ruhen des [korr.] Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, auch wenn die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.
[2] Für weitere Informationen zum Ruhen des Krankengeldes bei schwerstkranken Kindern vgl. [akt.] "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV".