Tritt während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine aus medizinischen Gründen erforderliche Mitaufnahme zu einer stationären Behandlung eines Kindes ein, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. § 146 Abs. 2 SGB III sieht – abweichend vom [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V – keine Leistungsfortzahlung für die Zeiten vor. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V (siehe Abschnitt 4.4.1.11.1 "Stationäre Mitaufnahme von Leistungsbeziehenden").

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