9.5.9.1 Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Abs. 1a SGB V
[1] Ist während einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines kranken Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V eine stationäre Mitaufnahme des betreuenden Elternteils während einer stationären Behandlung eines anderen Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V erforderlich, besteht ab diesem Tag der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V. Ggf. hat der andere Elternteil einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V.
[2] Sofern während eines Zeitraums der häuslichen Betreuung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V eine stationäre Behandlung des gleichen Kindes erforderlich wird und dazu der betreuende Elternteil aus medizinischen Gründen stationär mitaufgenommen wird, lässt der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V unberührt. Grundsätzlich können Eltern, die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V als auch des § 45 Abs. 1a SGB V erfüllen, zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anspruchsdauer des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V, siehe Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V"), weshalb ein in Anspruch genommenes Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V im Rahmen einer stationären Mitaufnahme und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (im Rahmen einer häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Daher wird empfohlen, den Anspruch nach § 45 Abs. 1a SGB V zu gewähren.
[3] Tage mit einem Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Tage des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V angerechnet.
9.5.9.2 Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 [SGB V] und eines Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V
[1] Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Abs. 2 und 2a SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen.
[2] Entscheiden sich die Elternteile dafür, dass ein Elternteil das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen ihre jeweiligen Ansprüche auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu gewähren.
9.5.9.3 Gleichzeitige Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V und stationäre Mitaufnahme nach § 45 Abs. 1a SGB V
[1] Sofern während der Betreuung eines schwerstkranken Kindes eine stationäre Mitaufnahme eines Elternteils erforderlich wird, können sich die Elternteile entscheiden, welcher Elternteil das schwerstkranke Kind pflegt und welcher Elt...