Mit In-Kraft-Treten des TVöD gilt seit dem 1. Oktober 2005 bei gleich bleibendem Entgelt eine einheitliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 Buchst. a TVöD). Dies bedeutet für Vollzeitbeschäftigte im Tarifgebiet West eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde und für Vollzeitbeschäftigte im Tarifgebiet Ost eine Absenkung um eine Stunde.
Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeitgesetzes setzt zwingend voraus, dass die/der Beschäftigte seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ wird in Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 2 AtG definiert. Bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit ist danach diejenige Arbeitszeit maßgebend, die unmittelbar vor dem Übergang der/des Beschäftigten in die Altersteilzeitarbeit regelmäßig wöchentlich geleistet worden ist, höchstens die Arbeitszeit, welche im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang vereinbart war (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AtG).
Die Festlegung des Umfangs der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit steht also nicht im Belieben der Vertragsparteien. Sowohl das Altersteilzeitgesetz als auch der TV ATZ verlangen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG und § 3 Abs. 1 TV ATZ).
Das Muster für Arbeitsverträge über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses trägt dem Rechnung (vgl. § 2 des Mustervertrags, bekannt gegeben mit BMI-Rundschreiben vom 25. September 2000 [GMBl S. 958] – D II 2 – 220 770-1/18 –).
Erfüllt die Altersteilzeitvereinbarung nicht die Mindestvoraussetzungen des AtG, handelt es sich weder im förderungsrechtlichen noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn um eine Altersteilzeitbeschäftigung. Dies hat zur Folge, dass
- die steuerliche Privilegierung der Aufstockungsleistungen entfällt,
- die Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen entfällt,
- Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber nicht zu erbringen sind und
- den betreffenden älteren Beschäftigten der Rentenzugang nach § 237 SGB VI - Altersrente nach Altersteilzeit - verschlossen bleibt.
Somit wäre z. B. in einem laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Vereinbarung einer neuen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit schädlich. Um auch im Interesse der Beschäftigten sicherzustellen, dass die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse den Voraussetzungen des AtG entsprechen, ist den beiden eingangs genannten richtungsweisenden Urteilen des BAG Rechnung zu tragen.
Für die Überleitung von Beschäftigten, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbestand, in den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD gelten die allgemeinen Regelungen. Weder für die Berechnung des laufenden Entgelts bzw. der Aufstockungsleistungen noch für den Umfang der Arbeitszeit wurden spezielle Regelungen getroffen. Auch die Spiegelungsregelung des BAG (Urteil vom 4. Oktober 2005), die durch dieses Rundschreiben übernommen wird, bezieht sich nur auf die Höhe des Entgeltanspruchs; sie verlangt nicht, dass das Regelsystem des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O in die Freistellungsphase gespiegelt wird.
Da eine Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit von Altersteilzeitbeschäftigten nicht nachvollzogen werden kann, ist bei Altersteilzeitbeschäftigten im Tarifgebiet West das Altersteilzeitentgelt anzupassen. Für Altersteilzeitbeschäftigte im Tarifgebiet Ost ist die Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nachzuvollziehen. Bei der Neubegründung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen ist die veränderte Arbeitszeit im Rahmen der Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 TV ATZ) zu berücksichtigen.
Im Einzelnen bitte ich, wie folgt zu verfahren: