Einführung
Die Sozialversicherung hatte es in der Vergangenheit – ohne eindeutige gesetzliche Regelung – geduldet, dass Arbeitsentgelte, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld oder anderer Sozialleistungen als sog. arbeitgeberseitige Leistungen gewährt worden sind. . ., in der Regel ohne bestimmte Begrenzungen in ihrer Höhe beitragsfrei blieben. Dies galt allerdings bei Bezug von Krankengeld lediglich für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privat Krankenversicherten führten arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Krankentagegeld dazu, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht unterbrochen war; es waren SV-Tage zu berücksichtigen und es bestand Beitragspflicht.
Mit dem "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)" vom 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung vom 30.3.2005 die Vorschrift des § 23c SGB IV eingefügt worden. Hiernach gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld oder für eine Elternzeit erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.
Die Vorschrift des § 23c SGB IV wird mit Wirkung vom 1.1.2008 an geändert. Zunächst wird durch das "Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber Bescheinigungen in Form eines einheitlichen Datensatzes abgeben können (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Hierfür wird das Verfahren an das bestehende Meldeverfahren nach §§ 28a ff. SGB IV angebunden. Außerdem werden die Leistungsträger in § 23c Abs. 3 SGB IV verpflichtet, in diesen Fällen Rückmeldungen dem Arbeitgeber ebenfalls als Datensatz anzuliefern.
Des Weiteren werden mit dem "Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze" insbesondere Klarstellungen für die Praxis, wie z.B. die künftige Anbindung der Regelung des § 23c SGB IV an das Elterngeld . . . anstelle der Elternzeit. Hervorzuheben ist die Festsetzung einer Bagatellgrenze von 50 EUR, durch die eine Beitragspflicht von Kleinstbeträgen zukünftig ausgeschlossen ist.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Neuregelungen sowie die in der Praxis zur Anwendung des § 23c SGB IV aufgetretenen Fragen zum Anlass genommen, die sich hieraus für das Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen zu beraten. Die hierbei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. . .
1 Gesetzliche Vorschriften
Siehe § 23c und § 28g SGB IV
2 Allgemeines
[1] Mangels eindeutiger beitragsrechtlicher Regelungen zur Behandlung der für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hierzu in der Vergangenheit im Wege der Auslegung Empfehlungen ausgegeben. Hiernach waren Zuschüsse zum Erziehungsgeld in vollem Umfang und Zuschüsse zum Krankengeld, soweit sie das Nettoarbeitsentgelt überschritten, der Beitragspflicht zu unterstellen und alle übrigen für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen gewährten arbeitgeberseitigen Leistungen von der Beitragspflicht ausgenommen.
[2] Durch das "Verwaltungsvereinfachungsgesetz" ist erstmals in § 23c SGB IV eine gesetzliche Regelung hierzu geschaffen worden. Die Regelung hat grundsätzlich die bisherige langjährige Praxis der Sozialversicherungsträger zur Beitragsfreiheit aufgegriffen und stellt eine einheitliche Rechtsanwendung für alle für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlten Leistungen des Arbeitgebers sowohl für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als auch der privaten Krankenversicherung sicher. [akt.] Darüber hinaus sind mit Wirkung vom 1.1.2008 durch die Einführung einer Bagatellgrenze von 50 EUR (Freigrenze) die Beitragspflicht von Kleinstbeträgen und die damit verbundenen Melde- und Nachweispflichten entfallen. Die in diesem Rundschreiben hierzu enthaltenen Ausführungen orientieren sich an dem Willen des Gesetzgebers zur Einführung der Freigrenze von 50 EUR. . .
[3] Außerdem trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass Zusatzleistungen, die nur für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der sonstigen den Bezug der genannten Sozialleistungen begründenden Faktoren gewährt werden, insbesondere Krankengeldzuschüsse, grundsätzlich nicht in die Berechnungsgrundlage späterer Sozialleistungen einfließen sollen und damit z.B. zu höheren Rentenanwartschaften im Alter führen.
[4] Die Vorschrift des § 23c SGB IV findet keine Anwendung auf Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (z.B. Beschäftigung in Fällen der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit)....