Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005;

hier: Durchführungsrundschreiben vom 28. Juni 2006 – D II 2 – 220 210/640 –

Das Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom 28. Juni 2006 – D II 2 – 220 210/640 – wird aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die nachfolgende aktualisierte Fassung ersetzt. Änderungen haben sich lediglich in den Ziffern 3.5 (Ansetzen von Stunden mehrtägiger Dienstreisen sowie Zahlung) sowie 3.5.1 (Zahlung von Zeitzuschlägen anlässlich mehrtägiger Dienstreisen) ergeben. Im Übrigen entspricht es inhaltlich dem Durchführungsrundschreiben vom 28. Juni 2006.

Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom 13. September 2005

Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 13. September 2005 ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und ersetzt den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV Bund) vom 5. April 1965 und den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Kraftfahrer-O-Bund) vom 8. Mai 1991. Der KraftfahrerTV Bund ist durch mein o. g. Rundschreiben vom 23. Februar 2006 - D II 2 - 220 210/640 - bekannt gegeben worden.

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Rundschreiben und alle durch Rundschreiben bekannt gegebenen Regelungen zu den beiden bisherigen Kraftfahrertarifverträgen am 1. Oktober 2005 ihre Gültigkeit verloren haben, es sei denn, diese werden durch Rundschreiben nach dem 1. Oktober 2005 ausdrücklich bestätigt oder neu geregelt. Mein Rundschreiben vom 29. September 2005 - D II 2 – 220 503-42/2 – zum KraftfahrerTV Bund und insbesondere zur Opt-out-Regelung (§ 2 Abs. 2 KraftfahrerTV Bund) geht in diesem Rundschreiben auf und wird aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben einführende Hinweise zur Durchführung des KraftfahrerTV Bund bekannt.

In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des KraftfahrerTV Bund vom 13. September 2005. Die Beispiele beziehen sich regelmäßig auf das Tarifgebiet West, sofern nicht ausdrücklich auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen wird.

Zur Durchführung des KraftfahrerTV Bund im Einzelnen:

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