In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die Vorschriften für Altenteiler nach § 23 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989; in der Pflegeversicherung wird entsprechend Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [i.V.m. Satz 1] SGB XI begründet (§ 14 Abs. 4 FELEG). Aufgrund des Bezuges von Ausgleichsgeld tritt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann ein, wenn zum Zeitpunkt der Stillegung landwirtschaftlicher Flächen eine Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger bestanden hat.

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