(1) Besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat (z.B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit/Verhinderungspflege), wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
(2) Bei einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes ist der Kalendermonat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, der Divisor jedoch mit 30 Tagen.
Beispiel 1
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4 ab 21.5.: | ||
Pflegegeld für Mai = | 765,00 EUR x 11 30 |
= 280,50 EUR |
Beispiel 2
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 ab 31.1 | ||
Pflegegeld ist für den 31.1. zu zahlen (332,00 EUR x 1 : 30) = 11,07 EUR |
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