(1) Besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat (z.B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats, hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit/Verhinderungspflege), wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.

(2) Bei einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes ist der Kalendermonat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, der Divisor jedoch mit 30 Tagen.

Beispiel 1

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 4 ab 21.5.:
Pflegegeld für Mai = 765,00 EUR x 11
30
= 280,50 EUR

Beispiel 2

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 ab 31.1
Pflegegeld ist für den 31.1. zu zahlen (332,00 EUR x 1 : 30) = 11,07 EUR

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