Ein vor dem Streik bewilligter Urlaub ist zu gewähren. Ein Widerruf der Bewilligung, etwa wegen eines Streiks, vor und während des Urlaubs ist regelmäßig ausgeschlossen[1]. Hat der Beschäftigte den bewilligten Urlaub bereits vor Streikbeginn angetreten, ruht seine Pflicht zur Arbeitsleistung aufgrund des Urlaubs. Eine weitere Suspendierung von der Arbeitsleistung wegen Streikteilnahme während des Urlaubs ist daher ausgeschlossen. Der Beschäftigte kann nicht einseitig seinen Urlaub unterbrechen, um am Streik teilzunehmen, da ein einmal erteilter Urlaub beide Seiten bindet[2]. Eine Änderung wäre nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Entsprechende Begehren von Seiten der Beschäftigten sollten abgelehnt werden.

Während des Urlaubs ist dem Beschäftigten das Urlaubsentgelt gemäß den tariflichen Vorschriften zu zahlen. Die Pflicht zur Gewährung des Urlaubsentgelts besteht auch dann, wenn infolge des Streiks der gesamte Betrieb stillgelegt wird und der Beschäftigte, wenn er keinen Urlaub gehabt hätte, nicht hätte beschäftigt werden können.

Wird der vor dem Streik bewilligte Urlaub erst während der Streikmaßnahme angetreten, endet die Streikteilnahme des Beschäftigten mit Beginn des bewilligten Urlaubs. Der Urlaub ist trotz des Streiks anzutreten und das Urlaubsentgelt zu gewähren.

Ein Beschäftigter, der am Streik teilnimmt, kann während der Streikmaßnahme nicht wirksam die Gewährung von Urlaub verlangen, da er aufgrund des Arbeitskampfes bereits von der Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert ist. Eine zusätzliche Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung ist nicht möglich. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Beschäftigte ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass er für den Zeitraum des gewünschten Urlaubs nicht mehr am Streik teilnimmt. In diesem Fall würde die Verpflichtung zur Arbeitsleistung wiederaufleben, so dass eine Urlaubsgewährung möglich ist. Der bloße Urlaubsantrag stellt aber keine Erklärung dar, dass der Beschäftigte seine Streikteilnahme einstellt[3].

Arbeitskampfmaßnahmen in der Verwaltung/im Betrieb können dringende betriebliche Belange im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG darstellen, die einer Bewilligung des Urlaubswunsches des Beschäftigten entgegenstehen.

[2] ErfK/Gallner, 2020, § 7 BUrlG Rn. 24.

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