Zusammenfassung
Das Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom 14. Januar 2009 – D 5 - 220 210-6/0 – wird aufgehoben und durch die nachfolgende aktualisierte Neufassung ersetzt. Folgende Änderungen stehen im Vordergrund: Wegen der ab dem 1. März 2016 geltenden Neuregelung der Stufenzuordnung bei Einstellungen nach § 16 (Bund) TVöD sind entsprechende Anpassungen auch bei der Zuordnung zu den Stufen der Pauschalentgelttabelle für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sowie zur Stufenlaufzeit erforderlich geworden; siehe Ziffern 4.3 bis 4.5. Des Weiteren sind die Hinweise zur Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit durch Opt-Out insbesondere um weitere Aussagen zum Gesundheitsschutz, zum Haftungsrisiko bei Verzicht auf die jährliche arbeitsmedizinische Untersuchung und zum Grad der Auslastung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergänzt worden; siehe Ziffer 2.4. Neu aufgenommen wurden Hinweise zu Mischarbeitsplätzen bei Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund (Nr. 1 der Vorbemerkungen) sowie zur zumindest zu leistenden Arbeitszeit von Chefkraftfahrerinnen und Chefkraftfahrern; siehe Ziffer 5.3.
In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solche des KraftfahrerTV Bund vom 13. September 2005. Die in diesem Rundschreiben verwendete Begriffe "Kraftfahrerinnen" sowie "Kraftfahrer" beziehen sich auf diejenigen Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallen. Regelmäßig nicht gemeint sind diejenigen Beschäftigten, die Tätigkeiten als Kraftfahrerin/Kraftfahrer ausüben, ohne den besonderen Regelungen des KraftfahrerTV Bund zu unterfallen und deshalb Beschäftigte mit einem TVöD-Tabellenentgelt sind.
Vorbemerkungen
1. Eingruppierung, Mischarbeitsplätze
Die Eingruppierung der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die in den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallen, ist nicht im KraftfahrerTV Bund geregelt, sondern in der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 zum TV EntgO Bund); und zwar in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 10 Entgeltordnung, und für Kraftfahrerinnen/ Kraftfahrer im Bereich des BMVg in Teil IV Abschnitt 6 Entgeltordnung.
Die Einrichtung von Mischarbeitsplätzen, bei denen am Arbeitsplatz die Kraftfahrertätigkeit nur eine von mehreren Tätigkeiten bildet, ist grundsätzlich möglich. Anders verhält es sich aber bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund mit einem Entgelt nach der Pauschalentgelttabelle. Diese höheren Entgelte rechtfertigen sich ausschließlich durch die besondere zeitliche Beanspruchung als Kraftfahrerin/Kraftfahrer. In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsplätze von Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund nicht durch andere Tätigkeiten angereichert werden dürfen.
Wartezeiten (Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) gehören im Übrigen zum Berufsbild der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers und rechnen als Arbeitszeit. Dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags läuft es deshalb zuwider, wenn Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern mit einem Pauschalentgelt während Wartezeiten andere Tätigkeiten als Kraftfahrertätigkeiten übertragen werden, z. B. Aufgaben als Hausmeister, Lagerarbeiter aber auch als Fahrbereitschaftsleitung. Die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit (Opt-Out) setzt gem. § 7 Abs. 2a ArbZG zudem voraus, dass "in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst fällt" (siehe Ziffer 2.4.3). Während dieser Zeiten dürfen aber auch keine weiteren Aufgaben übertragen werden.
2. Effektive Dienstplangestaltung
Eine Besonderheit des KraftfahrerTV Bund besteht darin, dass neben dem reinen Dienst am Steuer und anderen Arbeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1) auch Wartezeiten als Arbeitszeit gelten und mit dem Pauschalentgelt abgegolten werden. Hierzu hat der Bundesrechnungshof wiederholt festgestellt, dass Fahrzeiten und Wartezeiten von Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern des Bundes oftmals in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zueinander standen. Im Interesse einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung mahnt der Bundesrechnungshof an, zum Beispiel durch folgende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass vermeidbare Ausgaben reduziert werden:
- Einführung versetzter Arbeitszeiten (abgestimmt auf den üblichen Beginn des Dienstbetriebes) zur erforderlichen Abdeckung der über acht Stunden hinausgehende Zeiträume,
- Einrichtung geteilter Arbeitszeiten zur Abdeckung von Anforderungsspitzen,
- Verminderung von Wartezeiten zwischen den Fahraufträgen durch eine effizientere Einteilung der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer,
- Zusammenfassung von Fahraufträgen,
- Reduzierung der Wartungs- und Reinigungszeiten auf ein notwendiges Maß,
- Beauftragung gewerblicher Unternehmen (z. B. Taxen) mit geeigneten Fahrten...