Der Abschluss eines Vertrages mit einem über den TVöD hinausgehenden außertariflichen Entgelt bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des In-nern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Das setzt den Antrag einer obersten Bundesbehörde voraus. Prüfungsgegenstand sind im Wesentlichen das Entgelt und die sonstigen Vertragsinhalte.
Für den Abschluss von außertariflichen Arbeits- und Dienstverträgen stehen Musterarbeitsverträge zur Verfügung. Die Musterverträge "AT B außen und innen" sowie "AT B 3 und AT B 6 außen und innen" sind gegenüber den mit Rundschreiben D5-31000/21#2 vom 10. April 2015 übersandten Fassungen redaktionell überarbeitet worden.
Die Musterdienstverträge für außertarifliche Beschäftigte des Bundes "AT B9/B11", die Ihnen mit Rundschreiben D 5 - 31000/21#2 vom 8. März 2018 zugeleitet wurden, sind klarstellend ergänzt worden. Bisher war der gesamte § 33 TVöD von der Anwendung ausgenommen. In den neuen Musterverträgen ist nunmehr lediglich § 33 Abs. 2 bis 4 TVöD ausgenommen. Damit endet das Vertragsverhältnis künftig bei Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern nicht von § 33 Abs. 5 Gebrauch gemacht wird.
Aktuell stehen folgende Musterverträge für den Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen mit einem außertariflichen Entgelt zur Verfügung.
- Musterarbeitsvertrag für neu einzustellende Beschäftigte, denen eine Tätigkeit gemäß AT-B bzw. eine im Beamtenverhältnis für Bundesbeamtinnen/Bundesbeamte mit nach Besoldungsgruppe A 16 oder B 1 BBesO zu bewertende Funktion übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang ein außertarifliches monatliches Entgelt in durch Rundschreiben festgelegter Höhe vereinbart werden soll (Anlage 1 a).
- Musterarbeitsvertrag für vorhandene Beschäftigte, denen eine Tätigkeit gemäß AT-B bzw. eine im Beamtenverhältnis für Bundesbeamtinnen/Bundesbeamte mit nach Besoldungsgruppe A 16 oder B 1 BBesO zu bewertende Funktion übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt (einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile für Besitzstände) und einem monatlichen Entgelt in durch Rundschreiben festgelegter Höhe vereinbart werden soll (Anlage 1 b).
- Musterarbeitsvertrag für neu einzustellende Beschäftigte, denen die Funktion einer/eines nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO zu bewertenden Referatsleite-rin/Referatsleiters in einer obersten Bundesbehörde übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang ein monatliches Entgelt in Höhe der Dienstbezüge einer/eines entsprechenden Bundesbeamtin/Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 2 a).
- Musterarbeitsvertrag für vorhandene Beschäftigte, denen die nach Besoldungsgruppe B 3 BBesO zu bewertende Funktion einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters in einer obersten Bundesbehörde übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt (einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile für Besitzstände) und den Dienstbezügen einer/eines Bundesbeamtin/Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 2 b).
- Musterarbeitsvertrag für neu einzustellende Beschäftigte, denen eine nach Besoldungsgruppe B 6 BBesO zu bewertende Funktion (z. B. Unterabteilungsleiterin/Unterabteilungsleiter in einer obersten Bundesbehörde) übertragen und mit denen ein außertarifliches Entgelt entsprechend der Besoldungsgruppe B 6 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 3 a).
- Musterarbeitsvertrag für vorhandene Beschäftigte, denen eine mit der Besoldungsgruppe B 6 BBesO zu bewertende Funktion (z. B. Unterabteilungsleiterin/ Unterabteilungsleiter in einer obersten Bundesbehörde) übertragen und mit denen in diesem Zusammenhang eine außertarifliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Entgelt (einschließlich etwaiger Entgeltbestandteile für Besitzstände) und den Dienstbezügen einer/eines Bundesbeamtin/Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 3 b).
- Musterdienstvertrag für neu einzustellende Beschäftigte, denen eine mit der Besoldungsgruppe B 9 BBesO (Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter in einer obersten Bundesbehörde) bzw. B 11 BBesO (Staatssekretärin/Staatssekretär) zu bewertende Funktion übertragen und mit denen ein außertarifliches Entgelt entsprechend der Besoldungsgruppe B 9 BBesO bzw. B 11 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 4 a).
- Musterdienstvertrag für vorhandene Beschäftigte, denen eine mit der Besoldungsgruppe B 9 BBesO (Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter in einer obersten Bundesbehörde) bzw. B 11 BBesO (Staatssekretärin/Staatssekretär) zu bewertende Funktion übertragen und ein außertarifliches Entgelt entsprechend der Besoldungsgruppe B 9 bzw. B 11 BBesO vereinbart werden soll (Anlage 4 b).
Die Musterverträge "AT-B 3" finden auch für den Abschluss von AT-B 2-Verträgen Anwendung, wobei die Besoldungsgruppe B 3 durch B 2 ersetzt wird. Für Arbeitsvertr...