Die Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände haben nach Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 im Jahr 2006 daran gearbeitet, die notwendigen "Betrieblichen Systeme" zu entwickeln, damit die vom TVöD vorgesehene Einführung der leistungsorientierten Bezahlung möglichst zum 1. Januar 2007 beginnen konnte und die erwarteten Effekte von Beginn an genutzt werden. Zahlreiche Dienst-/Betriebsvereinbarungen sind bereits vereinbart worden, andere stehen vor dem 31. Juli 2007 zur Einigung mit dem Personal-/Betriebsrat an.
Viele Arbeitgeber sind noch dabei, die betrieblichen Systeme zu gestalten; sie wollen wenigstens in diesem Jahr mit der Leistungsmessung und der differenzierten Auszahlung der Leistungsentgelte starten. Nach Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD ist es noch bis zum 31. Juli 2007 möglich, eine Dienst-/Betriebsvereinbarung über das jeweilige betriebliche System rückwirkend für das Einstiegsjahr 2007 abzuschließen, so dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts für das Jahr 2007, leistungsdifferenziert und vollständig ausgeschüttet werden kann. Zulässig wäre es in diesen Fällen einen verkürzten Bewertungs- bzw. Zielvereinbarungszeitraum zu vereinbaren.
Keine Vereinbarung "undifferenzierter" Leistungsentgelte
Der Tarifvertrag lässt es nicht zu - anders als einzelne Personal-/Betriebsräte vor Ort offensichtlich vertreten -, in einer Dienst-/Betriebsvereinbarung eine "undifferenzierte Auszahlung" des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts zu vereinbaren. Eine betriebliche Regelung im Sinne des § 18 TVöD ist nur dann gegeben, wenn diese eine "variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt" (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 TVöD) regelt. § 18 Abs. 3 Satz 2 TVöD zwingt, das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen "zweckentsprechend" zu verwenden. Dienst- /Betriebsvereinbarungen, die eine undifferenzierte Auszahlung vorsehen ("Gieskannenprinzip"), widersprechen der tariflichen Regelung und sind daher unwirksam (vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG, § 57 Abs. 1 MBG S-H).
Eine undifferenzierte Auszahlung des Leistungsbudgets ist ausschließlich nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD in den abschließend benannten Fällen zulässig, in denen im Einstiegsjahr bis zum 31. Juli 2007 keine betriebliche Regelung zustande gekommen ist. Damit kann bis zu 22 Monate nach Inkrafttreten des TVöD, in dem die Leistungsorientierung in § 18 TVöD vereinbart wurde, die Dienst-/Betriebsvereinbarung zum Leistungsentgelt noch rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden. Eine undifferenzierte Ausschüttung des Leistungsentgelts (ohne Dienstvereinbarung; vgl. nachfolgend Ziffer 8) dürfte daher nur für einen Übergangszeitraum zur Anwendung gelangen.
Im Zuge des in 2006 begonnenen Prozesses der Einführung bei den Mitgliedern ist sichtbar geworden, welche besonderen Schwierigkeiten die Umsetzung hemmen. Hieraus haben sich auch einige arbeits- und tarifrechtliche Fragestellungen ergeben. Eine von der Geschäftsführerkonferenz der VKA eingerichtete Arbeitsgruppe "Leistungsentgelt" hat ergänzende Hinweise für die erstmalige Vereinbarung oder für eine spätere Fortschreibung des betrieblichen Systems erarbeitet.
In diesem Rundschreiben geht es speziell um die verschiedenen Messungsmethoden für Leistungsentgelte. Ein nachfolgendes Rundschreiben, das derzeit vorbereitet wird, soll sich mit Ausschüttungsmechanismen und Sonderfällen (z. B. Fehlzeiten wegen Krankheit, Mutterschutz, Sonderurlaub oder Altersteilzeit) befassen. Andere Themen werden jeweils bei Bedarf in Rundschreiben behandelt; darin fließen die überall gemachten ersten Erfahrungen ein. Auch sie entheben nicht von der Notwendigkeit selbst zu handeln und eigene Erkenntnisse zu sammeln, damit Kompetenz auf allen Seiten im Umgang mit diesen wichtigen Instrumenten der Personalführung entsteht. Erst das eigene praktische Handeln zeigt auf, welche Defizite in den Verwaltungen und Unternehmen noch in der Führung über Ziele, in der Mitarbeitergesprächs- und Vereinbarungskultur, in der Delegationsfähigkeit etc. anzugehen sind. Erst dann verstehen Führungskräfte und Beschäftigte real, welche Chancen der Veränderung es in Zukunft mit Leistungsentgelten noch zu verwirklichen gilt.