A. Allgemeines

Am 19. Mai 2006 hat sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion auf ein modernes Tarifrecht für die Länder, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geeinigt. Das neue Tarifrecht wird am 1. November 2006 in Kraft treten und die geltenden Manteltarifverträge BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O einschließlich der Mehrzahl der ergänzenden Tarifverträge ablösen. Nicht von der Vereinbarung erfasst sind mit der IG BAU abgeschlossene Manteltarifverträge MTW / MTW-O sowie hierzu ergänzende Tarifverträge.

Die Überleitung der Beschäftigten der Länder in das neue Tarifrecht wird durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) geregelt. Die Unterzeichnung des Tarifvertrages wird zusammen mit dem TV-L und den übrigen zu vereinbarenden Tarifverträgen erfolgen.

B. Hinweise zum TVÜ-Länder

I. Einführung

Der TVÜ-Länder regelt die Überleitung der am 31. Oktober 2006 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 1 Abs. 1 TVÜ-Länder) in den neuen TV-L; daneben enthält er die Besitzstands- und Übergangsregelungen. Die Übergangsregelungen gelten vielfach auch für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 neu eingestellt werden. Im TVÜ-Länder ist das dann ausdrücklich aufgeführt (vgl. § 1 Abs. 2 TVÜ-Länder).

Die Regelungen des TVÜ-Länder lassen sich wie folgt unterteilen:

  • Allgemeine Vorschriften (§§ 1 und 2),
  • Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter aus dem BAT / BAT-O, MTArb / MTArb-O in den TV-L (§§ 3 bis 7, 22),
  • Besitzstände für Beschäftigte, die übergeleitet werden (§§ 8 bis 14, 15 Abs. 2 und 4, § 16) und
  • Übergangsrecht, insbesondere vorübergehende Weitergeltung bisheriger Tarifregelungen bis zu einer Neuregelung (§ 15 Abs. 1 und 3, §§ 17, 18, 19, 21, 23 bis 27).

Zum TVÜ-Länder gehören folgende    Anlagen:

Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A Ersetzte Manteltarifverträge (BAT / BAT-O und MTArb / MTArb-O)
Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B Sonstige ersetzte Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen
Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C Fortgeltende Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen
Anlage 2 TVÜ-Länder Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober / 1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung
Anlage 3 TVÜ-Länder Strukturausgleiche für Angestellte
Anlage 4 TVÜ-Länder Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge
Anlage 5 TVÜ-Länder Anwendungstabellen für Beschäftigte im Pflegedienst

Sofern im Folgenden Paragrafen des TVÜ zitiert werden, handelt es sich um solche des TVÜ-Länder.

II. Die Überleitungsvorschriften im Einzelnen

1. Zu § 1 TVÜ - Geltungsbereich

Der TVÜ unterscheidet zwei Beschäftigtengruppen, auf welche die Regelungen des TVÜ in unterschiedlichem Umfang Anwendung finden.

  1. Hauptadressaten des TVÜ sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über den 31. Oktober 2006 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. Die Beschäftigten müssen zudem ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen (§ 1 Abs. 1 TVÜ).

    Für diese Beschäftigten gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen des TVÜ, solange ihr übergeleitetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber ununterbrochen fortbesteht.

    Von § 1 Abs. 1 TVÜ erfasst sind auch Beschäftigte, die im Oktober 2006 - z. B. aufgrund Beurlaubung, Mutterschutz oder Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst - keine oder nur für Teile des Monats Oktober Bezüge erhalten. Maßgeblich ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 1. November 2006 hinaus fortbesteht.

  2. Neben den vorhandenen Beschäftigten stehen diejenigen Beschäftigten, die am 1. November 2006 oder später - erstmalig oder erneut - eingestellt werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ). Für diese Beschäftigtengruppe gilt der TVÜ nur insoweit, wie eine Regelung des TVÜ dies ausdrücklich bestimmt.

Von der Regelung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehen muss, enthält die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ allerdings mehrere Ausnahmen:

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ sind bis zum 31. Oktober 2008 Unterbrechungen bei demselben Arbeitgeber bis zu einem Monat unschädlich. Bei Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis für die Dauer der Sommerferien unterbrochen ist, verlängert sich diese Monatsfrist auf die Gesamtdauer der Sommerferien. Die Zeit der Unterbrechung wird allerdings bei den tarifvertraglich relevanten Zeiten (Stufenlaufzeit, Beschäftigungszeit usw.) nicht mitberücksichtigt.

Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ regelt Ausnahmen für langjährig beschäftigte Saisonkräfte. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens fünf Jahren für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis standen oder stehen. Für diesen Personenkreis werden die §§ 2 bis 8, 11, 14, 17, 18, 19 Abs. 1 ...

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