2.1 Gewährung zur Gewinnung und Bindung
Die Gewährung der Fachkräftezulage ist in folgenden Fällen möglich:
- zur Gewinnung von Fachkräften bei Neueinstellung,
- zur Bindung von Fachkräften bei bestehendem Arbeitsverhältnis zum Bund.
Voraussetzung für die Gewährung der Zulage zur Fachkräftebindung bei einer bevorstehenden Abwanderung ist, dass die Maßnahme sowohl bezüglich der Dauer als auch bezüglich des Umfangs zur Bindung der Fachkraft erforderlich ist. Es liegt in der Verantwortung der Dienststelle, die Erforderlichkeit z. B. anhand von Belegen, Nachweisen oder anderen glaubhaften Darlegungen über eine bevorstehende Abwanderung zu prüfen und zu dokumentieren.
2.2 Höhe der Zulage
Werden die Voraussetzungen nach den Ziffern 1 und 2.1 erfüllt, kann Beschäftigten neben ihrem Tabellenentgelt für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren eine Fachkräftezulage von bis zu 1.000 Euro monatlich gewährt werden. Beispielsweise könnte bei einer Einstellung am 1. Dezember 2022 die Zulage bis längstens November 2027 gewährt werden.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fachkräftezulage gemäß § 24 Absatz 2 TVöD zeitratierlich. Die Zulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 (Bund) TVöD ein. Entgelterhöhungen werden unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung nicht angerechnet. Der Zulagenbetrag ist daher für die Dauer der Gewährung statisch.
2.3 Verlängerung
Die ein- oder mehrmalige Verlängerung der Fachkräftezulage ist für jeweils bis zu fünf weitere Jahre möglich. Im Rahmen der Verlängerung kann auch eine Änderung der Zulagenhöhe in Betracht kommen. Eine Verlängerung erfordert, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Fachkräftezulage zur Bindung weiterhin vorliegen. Zu den Voraussetzungen der Gewährung siehe Ziffern 1 und 2.1. Eine Verlängerung ist sowohl nach Ab-lauf als auch während eines Gewährungszeitraums möglich.
Beispiel 1:
Zur Gewinnung wurde einer Bewerberin für zwei Jahre eine Fachkräftezulage in Höhe von 500 Euro monatlich gewährt. Um einer bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr zur Bindung für maximal fünf weitere Jahre erneut eine Fachkräftezulage in Höhe von maximal 1.000 Euro monatlich gewährt werden. Danach ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine weitere Verlängerung möglich.
Beispiel 2:
Eine Fachkraft ist ohne die Gewährung einer Fachkräftezulage eingestellt worden. Nach entsprechender glaubhafter Darlegungen einer bevorstehenden Abwanderung erhält sie zur Bindung für zwei Jahre eine Fachkräftezulage in Höhe von 500 Euro monatlich. Um danach einer weiteren bevorstehen-den Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr erneut für bis zu fünf weitere Jahre eine Fachkräftezulage in Höhe von maximal 1.000 Euro monatlich gewährt werden.
2.4 Kombinationsmöglichkeiten
2.4.1 Kombination mit Stufenzuordnung nach § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 3 TVöD (Berücksichtigung förderlicher Zeiten)
Bei Einstellung eröffnet § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 3 TVöD die Möglichkeit, Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung bis hin zur Stufe 6 zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Dieses Instrument kann bei Bedarf neben der bzw. zusätzlich zur Gewährung einer Fachkräftezulage genutzt werden. Zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten für die Stufenzuordnung siehe mein Rundschreiben vom 7. Mai 2019 – D5-31002/55#7.
2.4.2 Kombination mit der Zulage nach § 16 (Bund) Absatz 6 TVöD
Zur Deckung des Personalbedarfs besteht auch die Möglichkeit der Gewährung einer Zulage nach § 16 (Bund) Absatz 6 TVöD. Dieses Instrument kann bei Bedarf neben der bzw. zusätzlich zur Gewährung einer Fachkräftezulage genutzt werden. Zur Zulage nach § 16 (Bund) Absatz 6 TVöD siehe mein Rundschreiben vom 7. Mai 2019 – D5-31002/55#7.