(1) Beschäftigte, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen in Anspruch nehmen, haben erstmalig ab 01.01.2015 für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen, das Pflegeunterstützungsgeld. Die kurzzeitige Freistellung von der Arbeit muss erforderlich sein, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Damit ist der Anspruch auf Akutereignisse begrenzt (z. B. die Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei akut eingetretener Pflegebedürftigkeit oder plötzlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Pflegebedürftigkeit). Die Pflegesituation ist nur akut, wenn sie plötzlich, also unerwartet und unvermittelt aufgetreten ist. Regelhaft wird dies zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit und damit einmalig je Pflegebedürftigem eintreten. Wird der Anspruch auf kurzfristige Arbeitsfreistellung von mehreren Beschäftigten für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend gemacht, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen begrenzt. Als Arbeitstag wird der Tag gezählt, an dem der Beschäftigte tatsächlich hätte arbeiten müssen. Dies bedeutet allerdings nicht, wenn ein Teilzeitbeschäftigter z. B. nur an insgesamt zwei Tagen in der Woche arbeitet, dass eine Freistellung von der Arbeit für fünf Wochen erfolgen kann. Grundsätzlich geht man bei zehn Arbeitstagen von einem Zeitraum von zwei Wochen aus. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
(2) Pflegebedürftige nahe Angehörige sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Pflegezeitgesetz Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen oder Schwäger, eigene Kinder oder Adoptiv- oder Pflegekinder oder die des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(3) Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören insbesondere Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Pflegezeitgesetz). Arbeitnehmerähnliche Personen sind im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Pflegezeit wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sozial ebenso schutzwürdig wie Arbeitnehmer. Auch geringfügig Beschäftigte, und Rentner, die eine Beschäftigung ausüben, haben einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn sie während der Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben. Für Selbständige, Beamte sowie Bezieher von Leistungen nach SGB II und SGB III, die keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, besteht hingegen kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
(4) Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist nachrangig gegenüber Leistungen des Arbeitgebers wegen Entgeltfortzahlung und gegenüber Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V oder nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Sofern ein solcher Anspruch besteht, hat der wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz freigestellte Beschäftigte keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dies gilt auch für Auszubildende, bei denen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen zu zahlen ist, wenn sie aus einem, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsbildungsverhältnis zu erfüllen. Der bestehende Entgeltfortzahlungsanspruch durch den Arbeitgeber kann nicht abgedungen werden; ist also vorrangig vor dem Krankengeld nach § 45 SGB V zu erfüllen. Entsprechend der Anwendung des § 19 BBiG auf die Zahlung des Kinderkrankengeld ist die Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen als ein in der Person des Auszubildenden unverschuldeter Grund anzusehen. Für die Ausbildung im Gesundheitswesen findet jedoch das BBiG keine Anwendung (vgl. § 22 KrPflG, § 26 HebG, § 28 AltPflG), so dass hier die allgemeinen Voraussetzungen zum Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gelten.
(5) Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt. Dieser ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen zu stellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen der Arbeitgeber auf ein entsprechendes ärztliches Attest verzichtet hat, die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zeitnah ein ärztliches Attest verlangen kann. Das erforderliche ärztliche Attest des behandelnden Arztes kann nachgereicht werden. Für die Vorlage des ärztlichen Attestes ist eine Kopie ausreichend. Aus dem ärztlichen Attest müssen folgende Angaben hervorgehen:
- Name des pflegebedürftige...