Zusammenfassung
Umsetzung tarifvertraglicher Leistungsbezahlung
Mit der Neufassung von § 18 TVöD durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TVöD hängt, anders als nach der bisherigen Rechtslage, die Zahlung eines tarifvertraglichen Leistungsentgelts von der Entscheidung des Arbeitgebers ab. Die Umsetzung richtet sich aber nach wie vor zwingend nach dem LeistungsTV-Bund, die Regelungen sind also insoweit unverändert geblieben.
Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich um den Text der mittels Rundschreiben vom 11. Dezember 2006 zum LeistungsTV-Bund gegebenen Durchführungshinweise (Az. D II 2 – 220 210 – 2/0), in den die ergänzenden Durchführungshinweise aus dem Rundschreiben vom 20. März 2008 (Az. wie eben) eingefügt wurden. Im Übrigen hat lediglich eine Anpassung an die Neufassung von § 18 TVöD stattgefunden.
Vorbemerkungen
1. Motive und Ziele des Leistungsentgelt
Die Leistungsbezogenheit des Entgelts ist nicht Selbstzweck. Ziel ist, dadurch die Effizienz öffentlichen Handelns zu steigern, um die Handlungsfähigkeit des Staates zu stärken. Zugleich soll dazu beigetragen werden, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern.
Die Regelungen des LeistungsTV sind nicht ausschließlich Entgeltregelungen. Da die Vergabe eines Leistungsentgelts voraussetzt, dass die Leistungen der Beschäftigten ermittelt werden, nehmen die Regelungen des LeistungsTV auch auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Einfluss. Durch die Veränderung der Arbeitsbedingungen soll die Motivation der Beschäftigten und deren Eigenverantwortung gefördert werden, indem Leistungen mehr Anerkennung finden und die Führungskultur im öffentlichen Dienst gestärkt wird. Wird die Einführung des Leistungsentgelts nur als Frage einer anderen, leistungsgerechteren Verteilung von Geld aufgefasst, wird ein großes Potential des Systems verkannt und nicht genutzt.
Das Leistungsentgelt bietet die Möglichkeit, Instrumente des modernen Personalmanagements wie Zielvereinbarungen und regelmäßige Gespräche zwischen Beschäftigten und Führungskraft über Aufgaben und Arbeitsweise der Beschäftigten mit größerer Verbindlichkeit auszustatten, weil sie Voraussetzungen für das Leistungsentgelt sind und damit sowohl bei den Führungskräften, vor allem aber bei den Beschäftigten mehr Bedeutung erhalten:
- Die Führungskräfte erhalten über die Instrumente der Leistungsfeststellung ein effektives Mittel der Personalsteuerung.
- Die Beschäftigten erhalten eine verbindliche Rückmeldung über die Bewertung ihrer Arbeit. Gute Leistungen werden anerkannt und auch finanziell honoriert.
2. Einführungsprozess
In Organisationen, in denen eine leistungsorientierte Vergütung eingeführt wurde, hat sich gezeigt, dass es selten gelingt, das System einer anderen Organisation zu übernehmen, selbst wenn es sich um die gleiche Branche handelt. Dies liegt vor allem an der unterschiedlichen "Kultur" jeder Organisation, auf welche bei der Ausgestaltung des Systems Rücksicht genommen werden sollte. Der LeistungsTV eröffnet daher große Spielräume für die Ressorts und Dienststellen, der genutzt werden kann, um den jeweiligen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Dies schließt auch ein, Elemente bereits bestehender Systeme, wie z. B. Leistungsbewertungen im Rahmen derzeitiger Regelbeurteilungen, übernehmen zu können.
3. Präambel
In der Präambel dokumentieren die Tarifvertragsparteien die gemeinsamen Ziele, welche mit dem Leistungsentgelt verfolgt werden. Diese sind zum einen die Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und die Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen. Zum anderen sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zudem zu den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Transparenz bei Anwendung und Ausfüllung des Tarifvertrages, zum Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern.
Die Präambel hat zwar keinen unmittelbaren Regelungscharakter; ihr kommt aber insbesondere bei Anwendung und Auslegung des Tarifvertrages Bedeutung zu.
I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Der erste Abschnitt umfasst allgemeine Vorschriften, die für den gesamten LeistungsTV gelten. Geregelt wird der Geltungsbereich des Tarifvertrages (§ 1) und die Regelungsstruktur (§ 2).
Zu § 1 - Geltungsbereich
1. Grundsatz
Der LeistungsTV gilt für alle Beschäftigten des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Seine Anwendung ist abhängig von der Entscheidung des Arbeitgebers, ein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 18 TVöD zu zahlen.
2. Kein Verzicht auf Teilnehme an der Leistungsbezahlung
Der LeistungsTV gilt für alle Beschäftigten, die unter den TVöD fallen und für die der Arbeitgeber entschieden hat, ein tarifvertragliches Leistungsentgelt zu zahlen. Damit scheidet die Vereinbarung eines Pauschalbetrages anstelle des Leistungsentgelts aus, entsprechend kann die/der Beschäftigte ebenfalls nicht auf die Teilnahme an der Leistungsbezahlung verzichten.
Zu § 2 - Regelungsstruktur
1. Normenhierarchie
Neben dem...