Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

Hier: Ergänzende Hinweise zur Auslegung und Anwendung des Tarifvertrages

Bezug: Mein Rundschreiben vom 11. Dezember 2006 (GBBl. 2007, S. 197 ff.)

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben ergänzende Hinweise zur Auslegung und anwendungen des LeistungsTV-Bund.

Zu § 11 - Besondere Situationen

  1. Karenzzeit (§ 11 Abs. 1)

    Nach § 11 Abs. 1 LeistungsTV-Bund ist Voraussetzung für eine Leistungsfeststellung, dass die/der Beschäftigte im jeweiligen Leistungszeitraum mindestens 2 Kalendermonate tätig ist. Ziel der Regelung ist, solche Beschäftigten grundsätzlich vom Leistungsentgelt auszunehmen, für die eine aussagekräftige Leistungsfeststellung nicht möglich ist, weil sie im Leistungszeitraum für einen zu kurzen Zeitraum tätig waren. Bezogen auf den regulären Leistungszeitraum von 12 Monaten ist die Karenzzeit daher nicht erfüllt, wenn die/der Beschäftigte mehr als 10 volle Kalendermonate abwesend war oder das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Kalendermonate bestanden hat. Im Übrigen sind alle Unterbrechungen - gleich welcher Art - unschädlich. Dies gilt sinngemäß bei einem nach § 16 Abs. 1 verkürzten oder verlängerten Leistungszeitraum.

    Beispiel 1:

    Bezogen auf den verkürzten ersten Leistungszeitraum nach § 16 Abs. 1 von idR. 6 Monaten wäre die Karenzzeit nur dann nicht erfüllt, wenn die/der Beschäftigte mehr als 4 volle Kalendermonate abwesend ist oder das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Kalendermonate besteht.

    Beispiel 2:

    Ein Beschäftigter ist in jedem Kalendermonat eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums mehrere Tage krank bzw. im Urlaub. Da der Beschäftigte weniger als 10 volle Kalendermonate abwesend ist, ist die Karenzzeit erfüllt, so dass eine Leistungsfeststellung vorzunehmen ist.

    Beispiel 3:

    Ein Beschäftigter ist in einem von Januar bis Dezember laufenden Leistungszeitraum vom 20. Januar bis 6. Dezember krank. Da der Beschäftigte mehr als 10 volle Kalendermonate abwesend ist, ist die Karenzzeit nicht erfüllt, so dass keine Leistungsfeststellung stattfindet und der Beschäftigte kein Leistungsentgelt erhalten kann.

    Unbeachtlich sind Unterbrechungen durch Gleittage, da es sich um Freizeitausgleich für im Voraus geleistete Arbeitszeit handelt; die in dieser Zeit erbrachten Leistungen können Grundlage einer Leistungsfeststellung sein. Gleichfalls unbeachtlich sind Unterbrechungen durch Zeiten des Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz. Diese Zeiten sind für die Berechnung des Leistungsentgelts wie Anwesenheitszeiten zu behandeln. Erfüllen Beschäftigte die Karenzzeit nur bei Berücksichtigung der Zeiten des Mutterschutzes, kann die Regelung für freigestellte Beschäftigte (§ 11 Abs. 5 Satz 4) analog angewendet werden.

  2. Kürzung des Leistungsentgelts für Kalendermonate ohne Entgeltanspruch (§ 11 Abs. 2 Satz 2)

    Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2, nach welcher das Leistungsentgelt für jeden Kalendermonat, in dem keine Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel zu kürzen ist, gilt für verkürzte oder verlängerte Leistungszeiträume (§ 16 Abs. 1 Satz 4 und 5) sinngemäß.

    Beispiel:

    Ist durch Dienstvereinbarung festgelegt, dass der erste Leistungszeitraum neun Monate beträgt, ist das Leistungsentgelt für jeden Kalendermonat ohne Entgeltanspruch nicht um ein Zwölftel, sondern um ein Neuntel zu kürzen.

  3. Leistungsentgelt für freigestellte Beschäftigte (§ 11 Abs. 5)

    Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 erhalten freigestellte Beschäftigte ohne Leistungsfeststellung grundsätzlich ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 einschließlich der Protokollerklärungen. Sieht die jeweils maßgebliche Dienstvereinbarung statt einer Aufteilung des Gesamtvolumens nach Entgeltgruppen eine andere Aufteilung vor, die auch für die Entgeltgruppe des freigestellten Beschäftigten gilt, so ist diese Aufteilung auch für die Berechnung des Leistungsentgelts der freigestellten Beschäftigten zu Grunde zu legen. Hierdurch kann eine Schlechter- oder Besserstellung von freigestellten Beschäftigten vermieden werden (Protokollerklärung zu § 11 Abs. 5).

  4. Leistungsentgelt für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis unterjährig endet

    Auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während eines laufenden Leistungszeitraums endet, haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungsentgelt. Für den Fall, dass die/der Beschäftigte weniger als 2 Kalendermonate tätig war, gilt § 11 Abs. 1. Da das Leistungsentgelt möglichst zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet und ausgezahlt werden soll (vgl. § 8 Abs. 2 LeistungsTV), kann das Leistungsentgelt für diese Beschäftigten auf Grundlage der Punktwerte des vorangegangenen Leistungszeitraums berechnet werden, soweit die Dienstvereinbarung nichts Abweichendes regelt (zur Punktwertermittlung vgl. Tz. 2. des Rundschreibens vom 11. Dezember 2006). Wird das Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden beendet, besteht k...

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