Zusammenfassung
Einleitung
Mit Bekanntmachung vom 1. Juni 2016 ist die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) geändert worden (BGBl. I S. 1284). Das infolgedessen überholte Rundschreiben vom 8. Januar 2007 wird durch dieses Rundschreiben ersetzt.
A.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass in entsprechender Anwendung der §§ 3 und 4 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284) aus folgenden besonderen Anlässen außertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung folgender Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung gewährt werden kann:
§ 9 SUrlV – Aus- oder Fortbildung –, insgesamt jedoch mit folgenden Maßgaben:
- Abs. 1 Nr.3 und Nr. 4 unter Anrechnung der Tage der Arbeitsbefreiung, die nach landesrechtlichen Vorschriften als Sonderurlaub für Jugendleiterinnen und Jugendleiter/Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter gewährt werden, jedoch kann für diese Tage das Entgelt im Rahmen des Abschnitts C fortgezahlt werden,
- Abs. 2, sofern kein Freistellungsanspruch nach einem Bildungsurlaubsgesetz eines Landes besteht,
- § 10 SUrlV – fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland – mit schriftlicher Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung des gezahlten Entgelts bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bis zu zwei Jahren nach Ausbildungsende) aus einem von der oder dem Beschäftigten zu vertretenden Grund,
- § 11 Abs. 1 und 2 SUrlV – Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung –, soweit nicht bereits nach gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Arbeitsbefreiung gewährt werden kann,
- § 12 SUrlV – vereinspolitische Zwecke –,
- § 14 SUrlV – Ausbildung als Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer –,
- § 15 SUrlV – gewerkschaftliche Zwecke –, soweit diese Vorschrift über die in § 29 Abs. 4 TVöD getroffene Regelung hinausgeht. Der Begriff "Sitzungen" in § 15 SUrlV entspricht dem Begriff "Tagungen" in § 29 Abs. 4 TVöD.
- § 16 SUrlV – kirchliche Zwecke –,
- § 17 SUrlV – sportliche Zwecke –,
- § 18 SUrlV – Familienheimfahrten –,
- 19 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV – Umzug in das oder aus dem Ausland aus dienstlichem Anlass –,
- § 24 SUrlV – Widerruf –,
- § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SUrlV – Ersatz von Mehraufwendungen –,
- § 26 Abs. 2 SUrlV – Zuwendungen von anderer Seite –.
B.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nach § 63 Abs.3 Satz 2 BHO zugelassen, dass – soweit mit dienstlichen Belangen vereinbar – zur Förderung der Arbeit der Sozialwerke:
- den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestattet werden kann, ihre Tätigkeit in den Diensträumen als Nebentätigkeit während der regelmäßigen Arbeit wahrzunehmen,
- den Beschäftigten die erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts außertariflich gewährt werden kann und
- in angemessenem Rahmen Schreibkräfte in Anspruch genommen werden dürfen und Büroeinrichtungen benutzt werden können.
Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass daneben keine weiteren Kosten aus dem Bundeshaushalt übernommen werden.
C.
Die außertarifliche Arbeitsbefreiung ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Wird eine Freistellung nach Maßgabe dieses Rundschreibens unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 21 TVöD. Sofern Ersatzansprüche zustehen, sind diese geltend zu machen und anzurechnen.
D.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich ebenfalls damit einverstanden, dass die vorstehenden außertariflichen Regelungen mit Ausnahme der Familienheimfahrten (Abschnitt A, Nr. 9) entsprechend für folgende Rechtsverhältnisse gelten:
- Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und
- Praktikantinnen und Praktikanten nach dem Tarifvertrag für die Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).