Der volle Anspruch auf den Erholungsurlaub wird gem. § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Wartezeit knüpft an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Sie läuft daher auch während einer vollständigen Freistellung nach dem PflegeZG, in der das Arbeitsverhältnis ruht, weiter. Nach Feststellung des BAG entstehen Urlaubsansprüche auch während des Ruhens der beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Demnach entstehen auch in Zeiten einer vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG Urlaubsansprüche; die gesetzlichen und tariflichen Kürzungsregelungen in § 4 Abs. 4 PflegeZG sowie § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD sind zu beachten (vgl. Ziffer 10.11.2).

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