Die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung ist sowohl im PflegeZG als auch im FPfZG als Rechtsanspruch normiert; zur sog. Kleinbetriebsklausel nach § 3 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 PflegeZG oder § 2 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 FPfZG siehe Ziffer 3.3. Daher haben Beschäftigte die Möglichkeit, zwischen folgenden Freistellungsarten und (zeitlichen) Freistellungsformen auszuwählen:
oder
- teilweise Freistellung mit verbleibender Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden (im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr) bis zur Höchstdauer von 24 Monaten je minderjährigem pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 2 Abs. 5 FPfZG.
Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer 5.1.2, zur maximalen Gesamtdauer aller Freistellungen siehe Ziffer 5.3.
Bei teilweiser Freistellung siehe zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung Ziffer 5.6.
Diese Freistellungsarten stehen nicht nur Eltern für die Betreuung des pflegebedürftigen eigenen Kindes zu. Auch z. B. Großeltern oder Geschwister pflegebedürftiger Kinder können sich zu deren Betreuung von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Maßgebend sind die Begriffsdefinitionen der "nahen Angehörigen" und der "Pflegebedürftigkeit" in § 7 Abs. 3 und 4 PflegeZG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 3 FPfZG.
Eine Erkrankung der minderjährigen nahen Angehörigen reicht für den Freistellungsanspruch nicht aus. Die zu betreuenden Minderjährigen müssen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI sein.
Im Unterschied zur Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG oder Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG, die beide eine Pflege in häuslicher Umgebung voraussetzen, wird hier die Freistellung zusätzlich auch dann eröffnet, wenn die minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in außerhäuslicher Umgebung betreut werden. Dabei ist jederzeit ein Wechsel zwischen Betreuung in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung möglich (siehe Ziffer 5.1.2 Buchstabe c). Zudem genügt es, wenn Beschäftigte lediglich die Betreuung wahrnehmen, sodass die Pflege von anderer Seite erfolgen kann. Somit können Beschäftigte z. B. auch dann freigestellt werden, wenn die oder der Minderjährige dauerhaft in einer externen Pflegeeinrichtung gepflegt wird und die oder der Beschäftigte lediglich die persönliche Betreuung wahrnimmt.