Soweit Beschäftigte Freistellungen nach dem PflegeZG oder dem FPfZG kürzer als bis zur jeweils möglichen Höchstdauer der betreffenden Freistellungsart (siehe Ziffern 5.2.1 bis 5.2.4) in Anspruch nehmen, können sie die laufende Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu deren jeweiliger Höchstdauer verlängern. Anders als bei einer ersten Inanspruchnahme einer Freistellung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, der Verlängerung zuzustimmen. Beschäftigte können eine Verlängerung bis zur Höchstdauer jedoch verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG, § 2a Abs. 3 FPfZG, § 2a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 FPfZG).

Bei der Verlängerung einer laufenden Freistellung ist die maximale zulässige Gesamtdauer von 24 Monaten für die Summe aller Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG zu beachten (siehe Ziffer 5.3).

Für eine Verlängerung sehen weder das PflegeZG noch das FPfZG besondere Ankündigungsfristen vor. Beschäftigte sollen den Arbeitgeber jedoch so früh als möglich über eine Verlängerungsabsicht informieren. Die Verlängerung muss noch während der Laufzeit der ursprünglich beanspruchten Freistellungsdauer vereinbart werden, eine Rückwirkung ist nicht zulässig.

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