Zusammenfassung

Betreff: Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
hier: Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen vom 29. Januar 2020
Aktenzeichen: D5-31005/38#6
Anlagen

Anlagen

Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vom 29.01.2020

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. Januar 2020 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005

Muster für den Abschluss eines Ausbildungs- und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD) BBiG

Muster für den Neuabschluss eines Ausbildungs- und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD) BBiG

Mit diesem Rundschreiben werden Hinweise zu den vereinbarten Regelungen des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) erteilt. Der TVSöD ist als Anlage 1 beigefügt.

Allgemeine Hinweise zum TVSöD

Bei erfolgreicher Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang wird neben einem akademischen Grad (Bachelor) auch ein Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erworben. Das ausbildungsintegrierte duale Studium setzt sich daher aus einem Ausbildungs- und einem Studienteil zusammen. Die Teile müssen nicht nacheinander absolviert werden, sondern können auch parallel verlaufen.

Der TVSöD enthält neben speziellen Regelungen für die ausbildungsintegrierten du-alen Studiengänge, wie z. B. die Regelungen zu Studienentgelten und Studiengebühren in § 8 TVSöD oder den Rückzahlungsgrundsätzen in § 18 TVSöD, ganz überwiegend Regelungen, die in Anlehnung an den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil (TVAöD-AT), den TVAöD - Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BT BBiG) und den TVAöD - Besonderer Teil Pflege (TVAöD-BT Pflege) vereinbart worden sind. Regelungstechnisch ist zu beachten, dass der TVSöD, anders als die entsprechende Richtlinie des Bundes, grundsätzlich nicht auf die aktuellen Tarifverträge für Auszubildende im öffentlichen Dienst Bezug nimmt. Änderungen in den Ausbildungstarifverträgen haben damit keine Auswirkungen auf die Regelungen des TVSöD. Der TVSöD gilt vielmehr unmittelbar sowohl für den Ausbildungsteil als auch den Studienteil.

1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag findet ausschließlich Anwendung auf Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen (sog. Studierende).

Der Tarifvertrag erfasst damit alle Studierenden, die einen Ausbildungsteil absolvieren, der seinerseits vom TVAöD-AT erfasst ist. Um klarzustellen, dass der TVAöD jedoch keine Anwendung auf die Studierenden findet, wurde der Geltungsbereich des TVAöD-AT durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TVAöD-AT vom 13. September 2005 in der Fassung vom 29. Januar 2020 (Anlage 2) entsprechend angepasst.

Somit fallen u. a. auch Studierende, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden und Studierende in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Ent-bindungspflege, Altenpflege unter den TVSöD.

Der Tarifvertrag gilt nicht für praxisintegrierte duale Studiengänge. Diese dualen Studiengänge richten sich weiterhin nach Abschnitt II der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. September 2018.

2 Ausbildungs- und Studienverträge

Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag (Anlagen 3 und 4) zu schließen, der neben der Bezeich-nung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens die in § 2 TVSöD aufgeführten Angaben enthält. Die Angaben entsprechen den Regelungen in § 2 TVAöD-AT. Ergänzend dazu ist die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h TVSöD aufgenommen worden mit dem Hinweis auf die erforderlichen Angaben über die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen, die in § 18 TVSöD näher erläutert werden. Ebenfalls neu aufgenommen sind die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a - d TVSöD für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD-AT mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG). Die dort enthaltenen Angaben entsprechen den Vorgaben des PflBG und finden sich auch in dem 9. Änderungstarifvertrag zum TVAöD-AT vom 13. September 2005 in der Fassung vom 29. Januar 2020 wieder.

Sofern bereits Ausbildungs- und Studienverträge auf der Grundlage der Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar 2018 oder der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. September 2018 geschlossen wurden, fallen auch diese unter den TVSöD. Zur Einbeziehung der Regelungen des TVSöD für Studierende, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, bedarf es hierzu eines Neu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge