Vorwort
Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) soll die möglichst weite Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten erreicht werden. Hierfür wurden im Arbeits- und Steuerrecht Neuregelungen getroffen, die im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft getreten sind. Dies betrifft insbesondere die Einführung der reinen Beitragszusage ohne Leistungsgarantie als neue Zusageform der betrieblichen Altersversorgung, die Verpflichtung der Arbeitgeber beitragsfreie Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung durch einen Arbeitgeberzuschuss zu fördern und die Erweiterung der steuerlichen Förderung von Arbeitgeberbeiträgen zugunsten der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Die Regelungen für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung sind hingegen im Wesentlichen unverändert geblieben. Leistungen aus "riestergeförderter" betrieblicher Altersversorgung sind dabei als Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt worden.
Aufgrund der sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergebenden Änderungen war das bisherige Gemeinsame Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25.9.2008 zu überarbeiten. Dabei sind zudem die bereits vor 2018 erfolgten Klarstellungen zu folgenden Punkten berücksichtigt worden:
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1 Gesetzliche Vorschriften
[1] Siehe § 14 Abs. 1 - Arbeitsentgelt;
[2] § 17 Abs. 1 SGB IV - Verordnungsermächtigung;
[3] § 1 Abs. 1 SvEV - Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen;
[4] § 3 EStG - Steuerfreie Einnahmen;
[5] § 19 Abs. 1 EStG;
[6] § 40b Abs. 1, 2, 4 EStG - Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen;
[7] §§ 52 Abs. 6, 7, 35, 52a, 52b EStG - Anwendungsvorschriften;
[8] § 100 EStG - Förderbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung
[9] § 1 Abs. 1, 2 BetrAVG - Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung;
[10] § 1a BetrAVG - Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung;
[11] § 1b BetrAVG - Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung;
[12] § 3 BetrAVG - Abfindung;
[13] § 4 BetrAVG - Übertragung;
[14] § 17 Abs. 1 BetrAVG - Persönlicher Geltungsbereich;
[15] § 19 BetrAVG - Allgemeine Tariföffnungsklausel;
[16] § 20 BetrAVG - Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme;
[17] § 22 BetrAVG - Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung;
[18] § 23 BetrAVG - Zusatzbeiträge des Arbeitgebers;
[19] § 24 BetrAVG - Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
[20] § 25 BetrAVG - Verordnungsermächtigung;
[21] § 26a BetrAVG (Fassung ab 1.1.2019) - Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a;
[22] § 30f Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - Anwartschaft;
[23] § 30j BetrAVG - Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2;
2 Allgemeines
[1] Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ist nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) durch kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Altersversorgungssysteme in verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dabei ist zwischen arbeitgeber-, arbeitnehmer- und mischfinanzierter betrieblicher Altersversorgung zu unterscheiden.
[2] Die beitragsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung richtet sich nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) und § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung hängt die beitragsrechtliche Beurteilung maßgebend von der steuerrechtlichen Behandlung dieser Beiträge und Zuwendungen ab. Die steuerrechtlichen Grundsätze dieser Behandlung hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (GZ: IV C 5 - S 2333/17/10002) dargelegt, das in seiner Fassung vom 6.12.2017 den steuerrechtlichen Ausführungen dieses Rundschreibens zu Grunde liegt.
3 Betriebliche Altersversorgung
3.1 Begriff der betrieblichen Altersversorgung
[1] Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Invalidität, Tod) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem ...