Beispiel (2. Teil):
Fortsetzung des oben im 1. Teil des Beispiels geschilderten Sachverhalts.
Die vormals in der Fünftagewoche Vollbeschäftigte nimmt ihre noch nicht verbrauchten 5 Urlaubstage, die sie noch vor der Verringerung ihres Beschäftigungsumfangs erworben hat, während des neuen Arbeitszeitmodells in der Dreitagewoche im Zeitraum von Montag, dem 20. Juni, bis Mittwoch, dem 22. Juni 2016, und von Montag, dem 27. Juni, bis Dienstag, dem 28. Juni 2016.
Bei dem gegenwartsbezogenen zweiten Berechnungsschritt ist zur Ermittlung des Tagesdurchschnitts des Urlaubsentgelts auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der noch nicht verbrauchten 5 Urlaubstage, die anteilig noch während der Voll-zeitbeschäftigung erworben wurden, abzustellen.
Die Berechnung des auf den einzelnen Urlaubstag entfallenden Urlaubsentgelts erfolgt entsprechend § 21 TVöD wiederum in zwei Teilbeträgen, die zu addieren sind:
- Für den ersten Teilbetrag aus dem Tabellenentgelt und den sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen ist der Kalendermonat Juni 2016 mit 30 Kalendertagen maßgeblich. Der kalendertägliche Tagesdurchschnitt nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist somit mit dem Divisor 30 zu berechnen. Auf der Grundlage des Teilzeitentgelts von 1.500 Euro für die Halbtagsbeschäftigung in der Dreitagewoche (50 % des Tabellenentgelts von 3.000 Euro) ergibt sich unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 4 TVöD zunächst ein Tagesdurchschnitt i. H. von 50,00 Euro (= 1.500 Euro / 30 Kalendertage). Dieser Betrag ist per Dreisatz auf den im "fiktiven" Abschnitt vor dem Änderungsstichtag maßgeblichen Beschäftigungsumfang umzurechnen. Als Teilbetrag für die ständigen Bezüge ist somit ein auf Vollzeitbasis hochgerechneter Tagesdurchschnitt i. H. von 100,00 Euro anzusetzen (= 50 EUR x [39 Wochenstunden : 19,5 Wochenstunden]).
Berechnungszeitraum für den zweiten Teilbetrag aus den nicht in Monatsbeträgen fest-gelegten Entgeltbestandteilen nach § 21 Satz 2 TVöD sind die letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis (= Urlaubsbeginn am 20. Juni 2016) voraus-gehen. Maßgeblich sind insoweit somit die Kalendermonate März, April und Mai 2016. Es kommt also der Regelberechnungszeitraum nach § 21 Satz 2 TVöD zum Tragen, da nach der individuellen Änderung der Arbeitszeit für die Berechnung des Tagesdurchschnitts drei volle Kalendermonate i. S. der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD zur Verfügung stehen. Unterstellt, die Summe der zu berücksichtigen-den Entgeltbestandteile in dem dreimonatigen Berechnungszeitraum hätte sich entsprechend dem auf 50 % reduzierten Beschäftigungsumfang auf 90 Euro halbiert, dann ergäbe sich nach § 21 Satz 2 i. V. m. Nr. 2 der Protokollerklärungen zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD für die Zeit- und Erschwerniszuschläge auf Teilzeitbasis wegen der Drei-Tage-Woche zunächst ein arbeitstäglicher Tagesdurchschnitt i. H. von 2,31 Euro (= 90 Euro x Faktor 1/39 [= 13 Wochen x 3 Arbeitstage]).
Um dabei rechnerisch sicherzustellen, dass die Beschäftigte das Äquivalent des arbeitstäglichen Tagesdurchschnitts entsprechend ihrem Arbeitszeitmodell vor dem Änderungsstichtag erhält (Vollzeitbeschäftigung in der Fünftagewoche) muss zum einen der für die Fünftagewoche geltende (Regel-)Faktor von 1/65 angewandt werden (s. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD). Zum anderen ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile per Dreisatz auf die frühere Vollzeitbeschäftigung hochzurechnen; dabei ergeben sich 180 Euro (= 90 Euro x [39 Wochenstunden : 19,5 Wochenstunden]). Nach der Hochrechnung ergibt sich für die Zeit- und Erschwerniszuschläge somit ein arbeitstäglicher Tagesdurchschnitt i. H. von 2,77 Euro (= 180 Euro x Faktor 1/65).
Das tägliche Urlaubsentgelt für die nicht verbrauchten 5 Urlaubstage, die während der Vollzeitbeschäftigung erworben wurden, beträgt nach Addition der beiden Teilbeträge somit 102,77 Euro (= 100,00 + 2,77).
Variante mit...