Siehe § 6 Abs. 3a SGB V und § 3a Nr. 1 KVLG 1989
[1] [akt.] Mit der Regelung in § 6 Abs. 3a SGB V wird Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht (Versicherungsfreiheit) verhindert sowohl den erstmaligen Zugang als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ohne ausreichende Vorversicherungszeiten. Die Regelung dient der gebotenen klaren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zum Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Mit der Absenkung der Altersgrenze beim sog. PKV-Standardtarif (vgl. Ausführungen unter Abschnitt B.IV.3) werden flankierende Maßnahmen getroffen, die auf eine Begrenzung der Prämienbelastung im Alter abzielen und soziale Härten für von der Regelung Betroffene vermeiden sollen.
[2] Die Versicherungsfreiheit für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Zeiten der "Nichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums führen aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass diese Personen in dem Fünf-Jahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate)
- versicherungsfrei,
- von der Versicherungspflicht befreit oder
- wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren.
[3] Dabei steht der Versicherungsfreiheit, der Befreiung von der Versicherungspflicht oder der Nichtversicherung wegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit die Ehe[/Lebenspartnerschaft] mit einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleich. Das bedeutet beispielsweise, dass auch die Ehegatten[/Lebenspartner] von Beamten, hauptberuflich Selbstständigen und sonstigen versicherungsfreien Arbeitnehmern durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach dem 55. Lebensjahr in der Regel nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden.
[4] Die [akt.] Regelung trifft insbesondere ältere Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts (z.B. ihm Rahmen der Altersteilzeitarbeit) die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr erfüllen, sowie nicht gesetzlich krankenversicherte Personen, die arbeitslos werden. Dagegen werden Erwerbslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V nicht erfasst. Gleiches gilt für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie für Ausländer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
[5] . . .
[6] Wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI wirkt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V auch auf die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus. Das Recht der Renten- und Arbeitslosenversicherung sieht eine entsprechende Versicherungsfreiheit nicht vor.