Für die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sieht der TVöD - abweichend vom altem Tarifrecht - als Regelfall die Fünftagewoche vor (§ 6 Abs. 1 Satz 3). Eine Festlegung auf Arbeits- oder Werktage gibt es nicht, so dass die individuelle Fünftagewoche - unter Wahrung der Vorgaben der §§ 9 ff ArbZG - auch den Zeitraum von Dienstag bis Samstag oder Donnerstag bis Dienstag abdecken kann. Bei notwendigen dienstlichen Gründen kann die Arbeitszeit auch auf sechs Tage in der Woche verteilt werden. Die Notwendigkeit ist dabei nicht mit dem Begriff des "dringenden dienstlichen Grundes" gleichzusetzen. Die Anforderungen sind geringer und bereits bei einer sachdienlichen Arbeitszeitgestaltung, die nicht willkürlich ist und die Beschäftigteninteressen angemessen berücksichtigt, erfüllt.

Hinweis

In Verwaltungen, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkt Tätigkeiten anfallen, kann die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden ("Freischaltung" des siebten Tages). Innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums (vgl. Ziffer 2.1) muss ein Zeitausgleich durchgeführt werden (§ 42 TVöD-BT-V; entspricht § 15 Abs. 4 BAT).

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