Zusammenfassung

Betreff: Jahressonderzahlungen ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD, § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG, § 14 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 14 TVPöD
hier: Durchführungsrundschreiben
Aktenzeichen: D 5 - 31002/1#6

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 wurden die für Tarifbeschäftigte des Bundes geltenden tariflichen Regelungen zur Jahressonderzahlung geändert. Entsprechende Neuerungen wurden in den einschlägigen Änderungstarifverträgen für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes vereinbart. Die betreffenden Änderungstarifverträge wurden mit den Hinweisen zur Neuregelung der Entgelte ab dem 1. März 2016 bekannt gegeben (siehe Rundschreiben vom 11. Juli 2016 - D 5 - 31002/42#9).

Diese zahlreichen Änderungen sowie die zwischenzeitlich seit der Bekanntgabe des Bezugsrundschreibens vom 11. April 2007 ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts machen eine Neufassung der Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung erforderlich.

Neu geregelt wurden für die Tarifbeschäftigten des Bundes die Bemessungssätze und Bemessungsgrundlagen in den Absätzen 2 und 3 des § 20 (Bund) TVöD sowie für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes die Bemessungssätze in den § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD.

Beginnend ab dem Kalenderjahr 2016 werden hierdurch bei Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden (vgl. § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD), die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung in fünf Stufen angehoben. Die vollständige Angleichung an die im Tarifgebiet West für die betreffenden Entgeltgruppen geltenden Bemessungssätze wird mit der Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2020 erreicht.

Neben den Änderungen auf Bundesebene wurden für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eigenständige Regelungen zur Jahressonderzahlung in einer gesonderten Tarifnorm vereinbart (§ 20 [VKA] TVöD). Als Folgeänderung wurde die für die Tarifbeschäftigten des Bundes maßgebliche Tarifnorm durch das Einfügen des Klammerzusatzes "(Bund)" in der Überschrift gekennzeichnet. Sie lautet nunmehr "§ 20 (Bund) Jahressonderzahlung".

Die nachfolgende Neufassung der Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD ersetzt folgende Regelungen, die hiermit aufgehoben werden:

In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarifvertragsangabe sind solchen des TVöD.

1 Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD

1.1 Berechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind Tarifbeschäftigte im Geltungsbereich des TVöD. Des Weiteren haben auch die gemäß § 19 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü übergeleiteten Tarifbeschäftigten einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (vgl. Niederschriftserklärung zu § 20 [Bund] Abs. 2). Die nach § 1 Abs. 2 vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen Tarifbeschäftigten sind dagegen auch von der Jahressonderzahlung ausgenommen.

1.2 Stichtag 1. Dezember

Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Tarifbeschäftigte, die am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis zum Bund stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspendiert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher unschädlich. Ein Anspruch besteht demnach auch, wenn die/der unter den TVöD fallende Tarifbeschäftigte am 1. Dezember beispielsweise aus einem der im Folgenden genannten Anlässe von der Pflicht zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt ist:

  • unbezahlter Sonderurlaub nach § 28,
  • Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG,
  • Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG,

    Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente (§ 33 Abs. 2 Satz 6),

  • Wahlvorbereitungsurlaub als Bewerber/in um ein Mandat im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag oder
  • Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes.

Auch Zeiten ohne Arbeitsleistung während einer sog. Leistungsstörung berühren den Anspruch nicht. Dies betrifft insbesondere

  • Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder
  • mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote (z. B Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach § 3 MuschG oder ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG)[1].

Es ist unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember bestanden hat und wie lange es noch nach dem Stichtag andauert. Ein Ausscheiden der/des Tarifbeschäftigten nach dem 1. Dezember - zum Beispiel durch eine von der/dem Tarifbeschäftigten veranlasste Beendigung, eine vom Arbeitgeber ausges...

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