Zusammenfassung
Betreff: |
Auslandseinsatz von Tarifbeschäftigten außerhalb von Auslandsdienststellen des Bundes |
Aktenzeichen |
D5. 31006/1#21 |
§ 45 (Bund) TVöD - BT-V enthält Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind.
Diese Sonderregelungen gelten gemäß § 45 (Bund) Nr. 1 Abs. 1 TVöD – BT - V insbesondere für entsandte Kräfte. Dabei handelt es sich um Beschäftigte (Deutsche oder EU-Bürgerinnen/Bürger) bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen sowie bei anderen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (Auslandsdienststellen), die nach Abschluss eines Arbeitsvertrages nach Bundestarifrecht von ihrer obersten Bundesbehörde zur Dienstleistung in das Ausland entsandt worden sind.
Beschäftigten, die von dem vorgenannten persönlichen Geltungsbereich der tariflichen Sonderreglungen des § 45 (Bund) TVöD – BT - V erfasst sind,
- werden mit einem dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland nach Nr. 8 Abs. 1 S. 1 zu dem Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 15 und 52 bis 55 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gezahlt;
- zudem gelten nach Nr. 11 Abs. 1 für den Erholungsurlaub neben den tarifrechtlichen Vorschriften die jeweiligen Bestimmungen für die im Ausland tätigen Bundesbeamtinnen und -beamten entsprechend.
Beschäftige nehmen zunehmend auch Aufgaben im Ausland wahr, bei denen sie nicht zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt worden sind. Dies trifft etwa bei Projekten im Ausland zu, sofern diese bei lokalen Einrichtungen oder Partnerbehörden durchgeführt werden. Diese Beschäftigten fallen nicht unter den Geltungsbereich des § 45 (Bund) Nr. 1 Abs. 1 TVöD – BT - V, so dass auch kein Anspruch auf Auslandsbezüge nach § 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 1 S. 1 TVöD – BT - V i. V. m. §§ 15 und 52 bis 55 BBesG besteht und die Bestimmungen zum Erholungsurlaub bei im Ausland tätigen Bundesbeamtinnen und- beamten nach § 45 (Bund) Nr. 11 Abs. 1 TVöD – BT - V nicht gelten. Die Belastungen, die mit diesen dienstlich veranlassten Auslandstätigkeiten verbunden sind, sind jedoch vergleichbar.
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit vergleichbaren Auslandstätigkeiten von Bundesbeamtinnen und -beamten bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit folgenden übertariflichen Maßnahmen einverstanden:
1 Übertarifliche Regelung zur Gewährung von Auslandsbezügen entsprechend § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD – BT - V
Den Beschäftigten, die nach Abschluss eines Arbeitsvertrages nach Bundestarifrecht von ihrer obersten Bundesbehörde zur Dienstleistung im Ausland eingesetzt werden und die aufnehmende Stelle keine Auslandsdienststelle des Bundes i. S. des § 45 (Bund) Nr. 1 TVöD – BT – V ist, kann für die Dauer ihres Auslandseinsatzes nach den Maßgaben der Tarifnorm des § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD - BT-V zu dem Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD übertariflich Auslandsbezüge in entsprechender Anwendung der §§ 15 und 52 bis 55 des BBesG gezahlt werden. Der übertarifliche Anspruch besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigten einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland besitzen.
Sofern ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes über die Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland (AuslandsV-TV) zusteht, sind Ansprüche nach diesem Rundschreiben ausgeschlossen.
Erhalten Beschäftigte Bezüge aus ihrer Verwendung, sind diese nach § 4 Abs. 2 S. 4 TVöD auf das Entgelt der Beschäftigten anzurechnen.
Die in meinem Rundschreiben vom 11. Oktober 2006 – D II 2 – 220 215/12 eröffnete Möglichkeit in Fällen einer Zuweisung von Beschäftigten zu einer Tätigkeit bei Einrichtungen oder Projekten der Europäischen Union, wonach von der Anrechnung der Bezüge (z. B. EU-Tagegelder) ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn ein besonderes dienstliches oder öffentliches Interesse besteht, findet keine Anwendung, sofern Auslandsbezüge gezahlt werden. Auf die diesbezügliche Klarstellung im vorletzten Absatz des vorgenannten Rundschreibens weise ich besonders hin.
2 Übertarifliche Regelung zur Anwendung der jeweiligen Bestimmungen zum Erholungsurlaub für die im Ausland tätigen Bundesbeamtinnen und -beamten entsprechend § 45 (Bund) Nr. 11 TVöD – BT - V
Für die unter 1) genannten Beschäftigten finden hinsichtlich des Erholungsurlaubs für die Dauer des Auslandseinsatzes die tarifvertraglichen Sonderregelungen nach § 45 (Bund) Nr. 11 TVöD – BT - V entsprechende Anwendung, auch wenn die aufnehmende Stelle keine Auslandsdienststelle des Bundes i. S. des § 45 (Bund) Nr. 1 TVöD – BT – V ist. Somit können nach den Maßgaben des § 45 (Bund) Nr. 11 Abs. 1 TVöD BT – V für den Erholungsurlaub neben den tariflichen Vorschriften die für die im Ausland tätigen Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden urlaubsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung übertariflich angewendet werden.
Dabei gelten folgende Maßgaben:
- Für die Beschäftigten gelten § 16 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinne...