[1] Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind sowohl in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Sie gehören daher dem Grunde nach nicht zum meldepflichtigen Personenkreis. Sie gehören jedoch dem Personenkreis der Beschäftigten an, die in die Unfallversicherung einbezogen und für die, sofern in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird, die Meldungen nach § 28a ff. SGB IV i.V.m. der DEÜV zu erstatten sind. Von daher hat der Arbeitgeber eine Meldung unter Verwendung des Personengruppenschlüssels "190" (Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind) abzugeben.

[2] Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel "105" (Praktikanten) zu melden. Übersteigt das Arbeitsentgelt aus der berufspraktischen Tätigkeit die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht, ist der Personengruppenschlüssel "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nicht übersteigt) zu verwenden.

[3] Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums ohne Arbeitsentgelt verrichten, sind mit dem Personengruppenschlüssel "105" zu melden. In der Kranken- und Pflegeversicherung haben diese Praktikanten ohne Arbeitsentgelt hingegen einen anderen versicherungsrechtlichen Status; sie gehören nicht zu den Beschäftigten i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV. [akt.] Bei Vorliegen von Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI sind keine besonderen Meldungen vorzunehmen. Auch hier greifen die Krankenkassen auf die Meldungen der Arbeitgeber bzw. der Praktikums- und Ausbildungsbetriebe im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens zurück, die aufgrund der Versicherungspflicht dieser Personen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abzugeben sind.

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