Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 SGB VI. Diese Praktika führen unabhängig von der Dauer des Praktikums, der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

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