[1] Für Personen, die in Deutschland wohnen und zulasten eines anderen Mitgliedstaats krankenversichert sind, gelten mit Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung in Deutschland gemäß Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/04 die deutschen Rechtsvorschriften. Für Personen, die bisher zulasten eines dänischen, luxemburgischen oder österreichischen Trägers in Deutschland eingeschrieben waren und als Familienangehörige betreut wurden, gelten danach zwar ebenfalls die deutschen Rechtsvorschriften. Allerdings können diese Personen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin beim Träger des anderen Mitgliedstaats versichert und in Deutschland wie bisher als Familienangehörige eingeschrieben bleiben, sofern die Voraussetzungen der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V weiterhin vorliegen. Das Zustandekommen der Auffang-Versicherungspflicht ist unter diesen Bedingungen ausgeschlossen, weil Anspruch auf Sachleistungen nach dem überstaatlichen Recht ausnahmsweise (vgl. Abschnitt A.2.4.2.2.1) als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gilt. Die üblichen Melde- und Beitragspflichten des Arbeitgebers bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften bleiben im Übrigen unberührt.

[2] Die für Dänemark, Luxemburg und Österreich geltenden Ausnahmeregelungen bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung gelten sinngemäß auch bei Ausübung einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit. Weitere Erläuterungen und Sachverhaltskonstellationen ergeben sich aus den Rundschreiben der Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes 2021/287 vom 16.4.2021 und 2022/157 vom 10.3.2022.

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