Folgende Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall schließen zwar die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus, wirken sich jedoch nach ihrem Wegfall nicht auf die Prüfung des Merkmals "letzte Versicherung in der GKV oder PKV" aus:
- Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2010, B 12 KR 2/09 R, USK 2010-12),
- Bezug laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des SGB XII (vgl. Abschnitt A.2.4.4.2),
- Bezug laufender Leistungen nach dem Teil 2 des SGB IX (vgl. Abschnitt A.2.4.4.2.1),
- Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge,
- Anspruch auf freie Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr während der Dienstzeit),
- Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG, dem BEG oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, wenn die Heil- oder Krankenbehandlung auch für sog. Nichtschädigungsfolgen gewährt wird (Anforderungen nicht erfüllt z.B. bei der Heilbehandlung nach § 82 SVG für ehemalige Wehrdienstleistende),
- Bezug laufender Leistungen nach § 2 oder 4 AsylbLG (vgl. Abschnitt A.2.5.5),
- Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (vgl. BSG, Urteil vom 12.1.2011, B 12 KR 11/09 R, USK 2011-1),
- Versicherung in der Postbeamtenkrankenkasse,
- Mitgliedschaft in einer nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaft (vgl. Abschnitt 2.4.4.6).
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