[1] Für Personen, die während des Bezugs von Bürgergeld [nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II] (bis zum 31.12.2022 Arbeitslosengeld II) der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V unterliegen und im Anschluss daran Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten, Vierten oder Siebten Kapitel des SGB XII erhalten, ist die Abgrenzung zwischen den Sozialhilfeleistungen (einschließlich der Hilfe im Krankheitsfall nach § 48 SGB XII), der obligatorischen Anschlussversicherung und der Auffang-Versicherungspflicht wie folgt vorzunehmen:

[2] Sind die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs erfüllt und beginnen die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Dritten, Vierten oder Siebten Kapitel des SGB XII innerhalb der Monatsfrist i.S.d. § 19 Abs. 2 SGB V, ist sowohl die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als auch die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.6.2021, B 12 KR 35/19 R, USK 2021-33). Ein Beitrittsrecht zur GKV könnte sich jedoch nach Maßgabe des BSG, Urteil vom 29.6.2021, B 12 KR 35/19 R, USK 2021-33 ergeben.

[3] In allen anderen Fallkonstellationen setzt sich die Versicherung in der GKV mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V kraft Gesetzes fort. Für die Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V bleibt kein Raum.

Beispiel 1

Herr A. ist aufgrund des Bezugs von Bürgergeld [nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II] bis zum 30.6.2023 bei einer Krankenkasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert. Ab dem 1.7.2023 erhält er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Beurteilung:

Die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V sind erfüllt. Die sich nahtlos an die vorangegangene Versicherungspflicht anschließenden Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (einschließlich der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII) stellen eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V dar und schließen sowohl die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als auch die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V aus. Ein Beitrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 SGB V bleibt unberührt.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, Herr A. übt jedoch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.

Beurteilung:

Die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V sind aufgrund der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Daher stellen die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (einschließlich der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII) keinen Ausschlusstatbestand für die obligatorische Anschlussversicherung dar, ungeachtet dessen, dass sie den qualitativen Anforderungen an die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall genügen und sich lückenlos an die vorherige Versicherungspflicht anschließen. Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V kommt zustande. Für die Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V bleibt kein Raum.

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