Zusammenfassung
Betreff: |
Inkrafttreten des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) |
Aktenzeichen: |
D5-31004/31#2 |
Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erleichtern. Die Möglichkeiten, einen Hinzuverdienst mit dem gleichzeitigen Bezug einer vorgezogenen Altersrente zu kombinieren, werden flexibler ausgestaltet.
Die Regelungen zur Flexibilisierung der Teilrente und des Hinzuverdienstes sind zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Sie haben unter anderem Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Hierzu ergehen die folgenden Hinweise:
I. Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten
Nach bisherigem Recht bestand ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro im Monat nicht überschritten wurde. Andernfalls wurde je nach Höhe des Hinzuverdienstes nur eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder von einem Drittel geleistet oder der Anspruch entfiel ganz (§ 34 Abs. 2 SGB VI i. d. Fassung bis 30. Juni 2017). Zweimal im Kalenderjahr konnten die Hinzuverdienstgrenzen rentenunschädlich bis zum Doppelten überschritten werden.
Mit dem Flexirentengesetz wird das Teilrenten- und Hinzuverdienstrecht völlig neu gestaltet. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro (= 12 x 450,00 Euro plus 2 x 450,00 Euro für das entfallene bisherige zweimalige kalenderjährliche Überschreiten um das Doppelte) nicht überschritten wird (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Anstelle einer Teilrente mit drei starren Stufen kann die Teilrente nun stufenlos unter Anrechnung des Einkommens oberhalb der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro bezogen werden (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Damit soll verhindert werden, dass die Rente schon bei geringfügigem Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze unverhältnismäßig gekürzt wird. Übersteigt das anzurechnende Einkommen die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet. Anschließend wird geprüft, ob der sogenannte Hinzuverdienstdeckel (höchste Entgeltpunkte aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der ersten Rente wegen Alters) überschritten wird. Ist dies der Fall, wird der Hinzuverdienst zu 100 Prozent angerechnet. Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sind – wie bisher – regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel auch für die Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Der Hinzuverdienst wird durch die gesetzliche Rentenversicherung im Wege einer vorausschauenden Betrachtung festgestellt (Prognose).
Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt nach Maßgabe des § 34 Abs. 3c SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst neu. Außerdem wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst mit dem bisher prognostizierten Hinzuverdienst abgeglichen (§ 34 Abs. 3d SGB VI). Hinsichtlich des vorangegangenen Kalenderjahres kann dies unter Umständen zu Nachzahlungen oder auch Rückforderungen führen. Eine verbindliche Auskunft zur Frage der Hinzuverdienstberücksichtigung im Einzelfall kann beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeholt werden. Zudem wird auf die Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund verwiesen (http://flexirente.drv.info/ und http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/ 02_online_dienste/03_online_rechner_nutzen/flexirentenrechner/Flexirentenrechner_ node.html)
II. Auswirkungen auf die Zusatzversorgung bei der VBL
1. Eintritt des Versicherungsfalls
Nach § 5 Satz 1 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters als Teilrente löst demnach den Versicherungsfall nicht aus.
2. Ruhensregelung
Anders sind diejenigen Fälle zu beurteilen, in denen der Versicherungsfall aufgrund einer gesetzlichen Rente wegen Alters als Vollrente eingetreten ist, die gesetzliche Rente in der Folgezeit aber aufgrund eines Hinzuverdienstes oberhalb der Hinzuverdienstgrenze nicht mehr oder nur noch als Teilrente gezahlt wird. Endet der Anspruch auf die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Betriebsrente nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ATV von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ATV auf Antrag wieder gezahlt, wenn wieder ein Anspruch auf Rente wegen ...