Zusammenfassung
Besitzstandszulagen, die anstelle von Zulagen im Schreib- und Vorzimmerdienst gewährt werden
I. Anpassung der Anrechnungsregelungen zu deren Abbau,
II. Neufassung der Bestandsschutzregelung bei Wegfall der Vorzimmerdienstzulage
Meine Rundschreiben vom
- 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210/643
- 24. Oktober 2005 - D II 2 - 220 210-1/9
- 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210-2/0
- 28. Februar 2008 - D II 2 - 220 254/2
- 1. August 2008 - D II 2 - 220 254/2
- 29. Oktober 2008 - D II 2 - 220 233-51/1
- 23. Februar 2009 - D 5 - 220 233-51/1
- 22. April 2010 - D 5 - 220 233-5/7
- 30. Juni 2010 - D 5 - 220 233-5/7
- 14. Dezember 2010 - D 5 - 220 254/2
- 3. Mai 2012 - D 5 - 220 233-5/7
I. Anpassung der Anrechnungsregelungen zum Abbau der Besitzstandszulagen, die anstelle der Zulagen im Schreibdienst gezahlt werden
Aufgrund der Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012 – 1 AZR 94/11 wird die Zahlung der Besitzstandszulagen, die anstelle der Zulagen im Schreibdienst gezahlt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen wie folgt neu geregelt:
1. Besitzstandszulagen für Beschäftigte im Schreibdienst, die anstelle der Funktionszulage und der Leistungszulage gem. Abschnitt N des Teil II der Anlage 1a zum BAT gezahlt werden
Betroffen sind die Besitzstandszulagen, die ab dem 1. Oktober 2005 anstelle
der Funktionszulagen für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nr. 3 oder 6 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT sowie meinen hierzu ergangenen Rundschreiben
und
- der Leistungszulagen für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nr. 4 oder 7 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT sowie meinen hierzu ergangenen Rundschreiben
außertariflich gezahlt werden.
Meine mit Rundschreiben vom
- 10. Oktober 2005 (Bezug 1, dort Teil II, Ziffer 2.2.1.1.3, Buchst. b, Absatz 2 Satz 2),
- 8. Dezember 2005 (Bezug 3, dort Hinweis zu Ziffer 3.4),
- 1. August 2008 (Bezug 5),
- 29. Oktober 2008 (Bezug 6, dort Teil B, Ziffer 2.12, Buchst. b, 4. Anstrich),
- 22. April 2010 (Bezug 8, dort Teil B, Ziffer 6, Absatz 2) und
- 3. Mai 2012 (Bezug 11, dort Teil B, Ziffer 6, Absatz 2)
ergangenen Abschmelzungsregelungen für die außer- und übertariflich gezahlten Besitzstandszulagen, die anstelle der Zulagen im Schreibdienst gezahlt werden, hebe ich hiermit rückwirkend auf, soweit sie die Anrechnung bei allgemeinen Entgeltanpassungen (Tariferhöhungen) betreffen.
Soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, wird dadurch eine Neuberechnung der abbaubaren Besitzstandszulagen erforderlich. Für die Ermittlung eines eventuellen Nachzahlungsbetrages sind dabei die folgenden an die Rechtsprechung angepassten Anrechnungsregelungen zu berücksichtigen.
Besitzstandszulage anstelle der Funktionszulage:
- keine Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2013,
- volle Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Stufenaufstiegen oder Höhergruppierungen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005.
Besitzstandszulage anstelle der Leistungszulage:
- keine Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2013,
- keine Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 17. Dezember 2006
- volle Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Höhergruppierungen für die Zeit ab dem 18. Dezember 2006,
- volle Anrechnung von individuellen Entgelterhöhungen aufgrund von Stufenaufstiegen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005.
Erstmalig mit der allgemeinen Entgelterhöhung ab dem 1. August 2013 sollen künftig auch allgemeine Entgeltanpassungen (Tariferhöhungen) in vollem Umfang auf die beiden außertariflichen Besitzstandszulagen angerechnet werden. Ab diesem Zeitpunkt werden also alle Entgeltsteigerungen – gleich welcher Art – in vollem Umfang auf die Besitzstandszulagen, die anstelle der Funktionszulage und der Leistungszulage gem. Abschnitt N des Teil II der Anlage 1a zum BAT gezahlt werden, angerechnet.
Die Änderungen betreffen nur den zeitlichen Ablauf und die Höhe der Anrechnung. Die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung der Anrechnungsbeträge bleiben unverändert. Somit bezieht sich die volle Anrechnung des Erhöhungsbetrags bei individuellen Entgelterhöhungen (z. B. Höhergruppierung, Stufenaufstieg) weiterhin auf den gesamten Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt. Bei allgemeinen Entgelterhöhungen hingegen ist unverändert nur der Teil des Erhöhungsbetrags zu berücksichtigen, der das Tabellenentgelt (bzw. die individuelle Zwischen-/Endstufe) betrifft.
Beim Zusammentreffen mehrerer abbaubarer persönlicher Zulagen bzw. Besitzstandszulagen gelten unverändert die Hinweise im Rundschreiben vom 3. Mai 2012 (Bezug 11, dort Teil B, Ziffer 6, Absätze 3 und 4).
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und einer einheitlichen Verfahrensweise bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass die Beschäftigten Nachzahlungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 erhalten (ohne Antrag generell rückwirkend für die letzten sechs Monate). Sofern Ansprüche für die Zeit davor im Einzelfall bereits schriftlich geltend gemacht wurden, bitte ich für Zeiträume, die vor diesem Stichtag liegen, die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD ...