Es ist auf die Vergütungsgruppe abzustellen, die bei Weitergeltung von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 maßgeblich gewesen wäre. Hierbei wird in der Tabelle unterschieden zwischen Fallgestalltungen,

  • bei denen es ausschließlich auf die Vergütungsgruppe als solche ankommt, aus der die Überleitung nach § 4 i.V.m. der Anlage 1 bzw. der Anlage 4 oder 5 TVÜ-VKA erfolgt ist (vgl. Ziff. 3.4.2) und
  • bei denen auch eine höhere Eingruppierung infolge von Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstieg zu einem Anspruch auf Strukturausgleich nach der in der Tabelle ausgewiesenen originären Vergütungsgruppe führt (vgl. Ziff. 3.4.3).

Soweit Angestellten am 1. Oktober 2005 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen war und die/der Angestellte eine Zulage nach § 10 erhalten hat, bleibt gleichwohl die Vergütungsgruppe maßgeblich, in die die/der Angestellte am 1. Oktober 2005 eingruppiert gewesen wäre und nicht die Vergütungsgruppe, die der Berechnung der Zulage nach § 10 zu Grunde liegt.

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