4.1.1 Allgemeines

Beschäftigte erhalten den Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Die Zahlung eines Strukturausgleiches setzt daher die Zahlung von Entgelt an mindestens einem Tag des Kalendermonats voraus. Der Begriff des Entgelts umfasst neben dem Tabellenentgelt die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sowie den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD, auch wenn er wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird.

Die Ausgleichsbeträge sind nicht dynamisch (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Sie nehmen daher an allgemeinen Entgeltanpassungen nicht teil, sondern bleiben für die Dauer der Zahlung in der Höhe grundsätzlich unverändert. Andererseits sind allgemeine Entgeltanpassungen auch nicht auf den Strukturausgleich anzurechnen. Die Strukturausgleichsbeträge können sich aber bei einer Änderung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit (siehe Ziff. 4.1.2), bei der Anrechnung in Folge einer Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.1) oder bei einer Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3) nachträglich ändern bzw. bei einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts entfallen (siehe Ziff. 4.4.2).

Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist – nach Tarifgebiet West und Ost getrennt – den Spalten 7 und 8 der Tabelle zu entnehmen. Die für das Tarifgebiet Ost ausgewiesenen Beträge sind bereits auf der Grundlage des Bemessungssatzes von 97 v.H. berechnet, wobei die Beträge abgerundet sind. Dafür steht der Strukturausgleich in der ausgewiesenen Höhe auch in den Fällen zu, in denen bereits seit Oktober 2006 ein Strukturausgleich zusteht (vgl. hierzu Ziff. 4.2.1). Die Strukturausgleichsbeträge sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K/ATV); sie fließen als sonstige in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1 TVöD) ein. Beim Gesamtvolumen des Leistungsentgelts im Sinne von § 18 Abs. 3 TVöD werden die Strukturausgleiche nicht berücksichtigt (Satz 1 zweiter Teilsatz der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD).

Besteht nicht für alle Tage eines Kalendermonats ein Anspruch auf Entgelt, wird ein Strukturausgleich nur anteilig für den Zeitraum gezahlt, für den ein Entgeltanspruch besteht (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Dies gilt sinngemäß bei Änderungen des Teilzeitumfangs im Laufe eines Kalendermonats.

Steht ein Strukturausgleichsbetrag aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig zu, ist die Rundungsregelung des § 24 Abs. 4 TVöD zu berücksichtigen.

4.1.2 Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich - mit Ausnahme der unter Ziff. 5.4 dargestellten Sonderfalls - zeitanteilig zu (§ 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD). Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 herabgesetzt ist, gilt dies gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA entsprechend.

Bei individuellen Veränderungen des Arbeitszeitumfangs (also Erhöhungen und Reduzierungen) ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Dies gilt sowohl für Arbeitszeitänderungen vor wie nach dem in Spalte 5 festgelegten Zahlungsbeginn (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 3).

Beispiel 12:

Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr IVa eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 4. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 10.

Er erhält ab 1. Oktober 2007 für die Dauer von vier Jahren einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 30 EUR bzw. 29 EUR aus folgender Zeile der Tabelle:

EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
West
Betrag Tarifgebiet
Ost
10 IVa OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 30,00 EUR 29,00 EUR

Ab 16. April 2008 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v.H. eines Vollzeitbeschäftigten.

Für April 2008 beträgt der Strukturausgleich 26 EUR bzw 25,38 EUR (15/30 aus 30 EUR bzw. 29 EUR und 15/30 aus 22 EUR bzw. 21,75 EUR), ab Mai 2008 erhält der Beschäftigte 75 v.H. des vollen Strukturausgleiches, somit 22 EUR bzw. 21,75 EUR monatlich.

Bei Veränderung des Arbeitszeitumfangs von Beschäftigten, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O (Konkurrenzregelung) bemisst, gelten auf Grund der insoweit vorgehenden besonderen Regelungen in der Vorbemerkung die unter Ziff. 5.4.2 dargestellten Besonderheiten.

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