Teilzeitbeschäftigten steht der Strukturausgleich - mit Ausnahme der unter Ziff. 5.4 dargestellten Sonderfalls - zeitanteilig zu (§ 12 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 TVöD). Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 13. September 2005 herabgesetzt ist, gilt dies gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA entsprechend.
Bei individuellen Veränderungen des Arbeitszeitumfangs (also Erhöhungen und Reduzierungen) ändert sich der Strukturausgleich entsprechend. Dies gilt sowohl für Arbeitszeitänderungen vor wie nach dem in Spalte 5 festgelegten Zahlungsbeginn (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 3).
Beispiel 12:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr IVa eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 4. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 10.
Er erhält ab 1. Oktober 2007 für die Dauer von vier Jahren einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 30 EUR bzw. 29 EUR aus folgender Zeile der Tabelle:
EG | Vergütungsgruppe | Ortszuschlag Stufe 1/2 | Überleitung aus Stufe | nach | für | Betrag Tarifgebiet West |
Betrag Tarifgebiet Ost |
---|---|---|---|---|---|---|---|
10 | IVa | OZ 2 | 4 | 2 Jahren | 4 Jahre | 30,00 EUR | 29,00 EUR |
Ab 16. April 2008 reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 75 v.H. eines Vollzeitbeschäftigten.
Für April 2008 beträgt der Strukturausgleich 26 EUR bzw 25,38 EUR (15/30 aus 30 EUR bzw. 29 EUR und 15/30 aus 22 EUR bzw. 21,75 EUR), ab Mai 2008 erhält der Beschäftigte 75 v.H. des vollen Strukturausgleiches, somit 22 EUR bzw. 21,75 EUR monatlich.
Bei Veränderung des Arbeitszeitumfangs von Beschäftigten, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O (Konkurrenzregelung) bemisst, gelten auf Grund der insoweit vorgehenden besonderen Regelungen in der Vorbemerkung die unter Ziff. 5.4.2 dargestellten Besonderheiten.
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