4.2.1 Zahlungsbeginn

Der Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ist der Monat Oktober 2007 (§ 24 Abs. 1 TVöD), sofern in Spalte 5 der Tabelle nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 2, vgl. auch Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkungen).

In einigen Fällen war Beginn der Zahlung bereits der Monat Oktober 2006:

  • Angestellte, die aus der Anlage 1a zum BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitet wurden

    EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
    West
    Betrag Tarifgebiet
    Ost
    14 II/ 5J. Ib OZ 1 4 1 Jahr 8 Jahre 110,00 EUR 106,00 EUR
    11 III/ 5J. II OZ 2 4
    (aus III)
    1 Jahr 2 Jahre 110,00 EUR 106,00 EUR
    10 IV b/ 5J. IVa OZ 1 4 1 Jahr 8 Jahre 90,00 EUR 87,00 EUR
    10 IIV b/ 5J. IVa OZ 2 4 1 Jahr 6 Jahre 90,00 EUR 87,00 EUR
    9 Vb/ 5J. IVb OZ 1 4 1 Jahr 2 Jahre 110,00 EUR 106,00 EUR
    9 Vb/ 5J. IVb OZ 2 4 1 Jahr 5 Jahre 80,00 EUR 77,00 EUR
  • Angestellte, die aus der Anlage 1b zum BAT/BAT-O übergeleitet wurden

    EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
    West
    Betrag Tarifgebiet
    Ost
    12a Kr. XII 5 Jahre Kr. XIII OZ 2 6 1 Jahr 6 Jahre 90,00 EUR 87,00 EUR
    11b Kr. XI 5 Jahre Kr. XII OZ 2 6 1 Jahr 6 Jahre 150,00 EUR 145,00 EUR
    11b Kr. XI 5 Jahre Kr. XII OZ 1 6 1 Jahr 6 Jahre 90,00 EUR 87,00 EUR
    11a Kr. X 5 Jahre Kr. XI OZ 1 6 1 Jahr 6 Jahre 260,00 EUR 252,00 EUR
    10a Kr. IX 5 Jahre Kr. X OZ 1 6 1 Jahr 4 Jahre 240,00 EUR 232,00 EUR
    9d Kr. VIII 5 Jahre Kr. IX OZ 2 6 1 Jahr 3 Jahre 140,00 EUR 135,00 EUR
              danach dauerhaft 15,00 EUR 14,00 EUR
    9d Kr. VIII 5 Jahre Kr. IX OZ 1 6 1 Jahr 1 Jahr, 200,00 EUR 194,00 EUR
              danach für 2 Jahre 60,00 EUR 58,00 EUR
    9c Kr. VII 5 Jahre Kr. VIII OZ 2 6 1 Jahr 6 Jahre 140,00 EUR 135,00 EUR
    9c Kr. VII 5 Jahre Kr. VIII OZ 1 6 1 Jahr 9 Jahre 150,00 EUR 145,00 EUR
    9b Kr. VI 5 Jahre Kr. VII OZ 2 6 1 Jahr 6 Jahre 90,00 EUR 87,00 EUR
    9b Kr. VI 5 Jahre Kr. VII OZ 1 6 1 Jahr 1 Jahr 200,00 EUR 194,00 EUR
    9b Kr. VI 7 Jahre Kr. VII OZ 2 7 1 Jahr 1 Jahr 200,00 EUR 194,00 EUR,
              danach für 5 Jahre 120,00 EUR 116,00 EUR
    9b Kr. VI 7 Jahre Kr. VII OZ 1 7 1 Jahr 1 Jahr 190,00 EUR 184,00 EUR
              danach für 5 Jahre 20,00 EUR 19,00 EUR
    8a Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre, Kr. VI OZ 2 5 1 Jahr 2 Jahre, 25,00 EUR 24,00 EUR
              danach für 4 Jahre 80,00 EUR 77,00 EUR
    8a Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre, Kr. VI OZ 2 7 1 Jahr 1 Jahr 40,00 EUR 38,00 EUR
    8a Kr. V 4 Jahre, Kr. Va 2 Jahre, Kr. VI OZ 2 8 1 Jahr 1 Jahr 40,00 EUR 38,00 EUR
    3a Kr. I 3 Jahre Kr. II OZ 2 2 1 Jahr 10 Jahre 55,00 EUR 53,00 EUR
    3a Kr. I 3 Jahre Kr. II OZ 1 2 1 Jahr 3 Jahre 30,00 EUR 29,00 EUR

    In anderen Fällen ist ein späterer Zeitpunkt als der 1. Oktober 2007 bestimmt (z.B. nach 4 Jahren – also vom 1. Oktober 2009 an, nach 9 Jahren – also vom 1. Oktober 2014 an).

    Unterbrechungen der Entgeltzahlung vor dem in Spalte 5 der Tabelle bestimmten Zeitpunkt führen nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsbeginns (vgl. auch Ziff. 4.2.3). Dies ergibt sich aus Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkungen.

    Beispiel 13:

    Wird in Spalte 5 als Zahlungsbeginn "nach 4 Jahren" genannt, bedeutet dies einen Zahlungsbeginn nach 4 Jahren, gerechnet vom 1. Oktober 2005 an, also vom 1. Oktober 2009 an.

4.2.2 Zahlungsdauer

Die Dauer der Zahlung richtet sich nach den Angaben in Spalte 6 der Tabelle. In einer Mehrzahl der Fälle wird der Strukturausgleich dauerhaft zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt, d. h. für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses, sofern Entgelt geschuldet wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen). Teilweise ist die Bezugsdauer aber befristet; dabei bezieht sich diese Angabe auf konkrete Kalenderzeiträume, stets gerechnet ab dem in der Tabelle ausgewiesenen Zahlungsbeginn (vgl. Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkungen). Die Angabe z.B. "nach zwei Jahren für 3 Jahre" bedeutet einen Zahlungsanspruch von Oktober 2007 bis September 2010. Die Angabe z.B. "nach 4 Jahren für 7 Jahre" bedeutet Zahlungsbeginn am 1. Oktober 2009 und letzte Zahlung im September 2016. Zu Unterbrechungen vgl. Ziff. 4.2.3.

Bei der befristeten Zahlung des Strukturausgleichs ist hinsichtlich der Beendigung folgende - in Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkungen geregelte - Besonderheit zu beachten: Eine tarifvertragliche Ausnahme zu Gunsten der Beschäftigten besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes zeitlich nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten, ggf. gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD verkürzten oder gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD verlängerten Stufenaufstieg fortgezahlt. Da hierdurch bei Beschäftigten, welche die Endstufe noch nicht erreicht haben, eine Verringerung der monatlichen Bezüge vermieden werden soll, gilt diese Ausnahmeregelung nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

Beispiel 14:

Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr. Kr. V eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe...

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