Nach § 12 Abs. 4 wird bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.
4.3.1 Anrechnung bei Höhergruppierung
Bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD oder nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt nach § 12 Abs. 4 auf den Strukturausgleich angerechnet. Dies gilt für alle Höhergruppierungen gleich aus welchem Grund.
Angerechnet werden Höhergruppierungsgewinne infolge einer Höhergruppierung vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ebenso wie Höhergruppierunsgewinne nach Zahlungsaufnahme des Strukturausgleichs. Anzurechnen ist der Höhergruppierungsgewinn im Zeitpunkt der Höhergruppierung einschließlich eines etwaigen Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD sowie ggf. nachfolgende Stufensteigerungen (vgl. Ziffer 4.3.3). Allgemeine Entgeltanpassungen, ausgenommen die Erhöhung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost (vgl. hierzu Ziff. 4.3.3), führen dagegen nicht zu weiterer Verrechnung.
4.3.2 Anrechnung bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Entgeltsteigerungen wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TVöD sind für die Dauer der Übertragung ebenfalls im Sinne des § 12 Abs. 4 auf den Strukturausgleich anzurechnen. Nach Wegfall der für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gewährten Zulage ist der Strukturausgleich in Spalte 7 bzw. 8 der Tabelle geregelten in der Höhe fortzuzahlen, sofern die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen.
4.3.3 Höhe des Anrechnungsbetrages
Nach § 12 Abs. 4 wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 2 Satz 2).
Beispiel 18:
Eine Angestellte (Tarifgebiet West) ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.628,84 EUR in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf einen Strukturausgleich für 5 Jahre in Höhe von 50 EUR monatlich:
EG |
Vergütungsgruppe |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus Stufe |
nach |
für |
Betrag Tarifgebiet West |
Betrag Tarifgebiet Ost |
9 |
Vb/4J IVb |
OZ 1 |
8 |
2 Jahren |
5 Jahre |
50,00 EUR |
48,00 EUR |
Am 1. Juli 2007 - drei Monate vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleiches - wird sie in Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.800 EUR.
Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 171,16 EUR monatlich. Diese Steigerung des Entgelts überschreitet den Ausgleichsbetrag von 50 EUR um 121,16 EUR und zehrt deshalb den Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches entfällt also auf Grund der Höhergruppierung.
Wird der Strukturausgleich durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.
Beispiel 19:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 1.870,68 EUR (Tarifgebiet West) in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden, und hat ab Oktober 2007 nach folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR monatlich:
EG |
Vergütungsgruppe |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus Stufe |
nach |
für |
Betrag Tarifgebiet West |
Betrag Tarifgebiet Ost |
3 |
VIII |
OZ 2 |
7 |
2 Jahren |
dauerhaft |
50,00 EUR |
48,00 EUR |
Am 1. Oktober 2007 rückt er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 3 mit einem monatlichen Tabellenentgelt von 1.880 EUR auf. Am 1. Januar 2009 wird er in Entgeltgruppe 4 Stufe 3 höhergruppiert und erhält nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVöD einen Garantiebetrag von 25 EUR; mithin ein neues Entgelt von 1.905 EUR.
Die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt (1.880 EUR) und dem neuen Entgelt (Tabellenentgelt plus Garantiebetrag) beträgt 25 EUR monatlich. Die Steigerung des Entgelts um 25 EUR verringert den Strukturausgleich von ursprünglich 50 EUR um 25 EUR. Ab dem 1. Januar 2009 (Höhergruppierung) beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages daher nur noch 25 EUR. Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe 4 in der höheren Entgeltgruppe 4 (1.970 EUR im Tarifgebiet West) und einem Stufengewinn von 65 EUR - durchschnittliche Leistung vorausgesetzt - im Januar 2012 entfällt der noch verbliebene Strukturausgleich von 25 EUR gänzlich.
Im Tarifgebiet Ost wird die sich durch die Steigerung des Bemessungssatzes zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H. erfolgte Erhöhung des Entgelts nach einer Höhergruppierung des Beschäftigten ebenfalls auf den Strukturausgleich angerechnet. Nur so wird vermieden, dass eine/ein Beschäftigter bei einer Höhergruppi...