Während die Einstellung der Entgeltzahlung lediglich eine Unterbrechung bewirkt (siehe Ziff. 4.2.3), entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich

  • bei Ablauf der festgelegten Dauer (siehe Ziff. 4.2.2),
  • bei vollständiger Aufzehrung nach Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.3)
  • bei einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff. 4.4.2) sowie
  • in den Fällen einer Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3).

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