Die Regelungen des § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des § 14 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - gelten für die dualen Studiengänge nach Abschnitt I und Abschnitt II der Richtlinie. Studienzulage und Studienentgelt sind als Ausbildungsentgelt nach § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - oder § 14 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - zu betrachten. Sie sind daher bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. Das Rundschreiben vom 22. Dezember 2017 - D5-31002/1#6 ist anzuwenden.

Bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis/Soldatenverhältnis erhalten ehemalige Studierende lediglich eine anteilmäßige Jahressonderzahlung für die Dauer des Ausbildungs- bzw. Studienverhältnisses und den etwaigen Übergangszeitraum der Beschäftigung als Tarifbeschäftigte.

Die Regelungen sind sinngemäß für Masterstudiengänge nach Abschnitt III der Richtlinie anzuwenden.

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