Für eine Erfassung vom Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund und damit dem Erhalt eines Pauschalentgeltes mindestens aus Pauschalgruppe I wird daran angeknüpft, dass Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt sein müssen. Sie sind nach der Legaldefinition in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 1 dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet wurden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob oder wie viele Überstunden in den anderen Monaten des Kalenderhalbjahres und wie viele Überstunden im Kalenderhalbjahr insgesamt geleistet wurden.

Beispiel 1:

Ein am 1. Januar neu eingestellter Kraftfahrer leistet von Januar bis April keine Überstunden. Im Mai leistet er 10, im Juni 15 Überstunden.

Er leistet im ersten Kalenderhalbjahr somit in einem Monat mindestens 15 Überstunden. Er erfüllt die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung zu § 1 und erhält im darauffolgenden zweiten Kalenderhalbjahr mindestens ein Pauschalentgelt aus Pauschalgruppe I (185 bis 196 Stunden).

Beispiel 2:

Ein im Januar neu eingestellter Kraftfahrer leistet von Januar bis Juni jeweils 12 Überstunden.

In keinem Monat des Kalenderhalbjahres hat er mindestens 15 Überstunden geleistet. Er erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung zu § 1 und wird da-her nicht vom Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund erfasst.

Hinweis

Die Überstunden müssen tatsächlich geleistet worden sein. Pauschal anzusetzende Zeiten, wie z. B. einer Beurlaubung, einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit etc. im Sinne des § 3 Abs. 3 (siehe auch Ziffer 3.3), können nicht herangezogen werden. Solche Zeiten sind mit maßgeblich für die Pauschalierung des Entgelts von Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern, sofern sie dem Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund unterfallen, sie können aber nicht die Voraussetzungen für die Geltung des Tarifvertrages erfüllen.

Auch ist es in dem Zusammenhang im Falle einer Einstellung unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis ein ganzes Kalenderhalbjahr angedauert hat. Entscheidend ist, dass in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet worden sind.

Beispiel 3:

Ein am 1. Oktober neu eingestellter Kraftfahrer leistet im Oktober und November keine Überstunden; im Dezember leistet er 15 Überstunden.

Er leistet im zweiten Kalenderhalbjahr somit in einem Monat mindestens 15 Überstunden. Er erfüllt die Voraussetzungen des Satzes 1 der Protokollerklärung zu § 1 und erhält im ersten Halbjahr des darauffolgenden Kalenderjahres ein Pauschalentgelt mindestens aus Pauschalgruppe I (185 bis 196 Stunden).

Werden Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer vom Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund erfasst, wird im darauffolgenden Kalenderhalbjahr eine Pauschalgruppe der Pauschalentgelttabelle zugeordnet. Je nach Höhe der geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit kann auch eine höhere als die Pauschalgruppe I zugeordnet werden.

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