Bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden und dort weiterhin Tätigkeiten als Kraftfahrer ausüben, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle (§ 4 Abs. 2 Satz 2).

Für das auf die Versetzung folgende Kalenderhalbjahr bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass sich die Zuordnung zu einer Pauschalgruppe in dem auf die Versetzung folgenden Kalenderhalbjahr auf Basis des Durchschnitts der Monatsarbeitszeit der Kalendermonate nach der Versetzung (Teilkalenderhalbjahr) ermittelt wird.

Beispiel 1:

Am 1. November wird ein Kraftfahrer von einer Dienststelle des Bundes zu einer anderen Dienststelle des Bundes versetzt und übt dort weiterhin Tätigkeiten als Kraftfahrer aus. Die Monatsarbeitszeit im November und Dezember beträgt 230 Stunden; entspricht Pauschalgruppe III.

Im November und Dezember richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts nach der Monatsarbeitszeit in den jeweiligen Kalendermonaten bei der neuen Dienststelle (§ 4 Abs. 2 Satz 2). In dem auf die Versetzung folgenden Kalenderhalbjahr ermittelt sich die Pauschalgruppe auf Basis der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit der Monate November und Dezember. Die durchschnittliche Monatsarbeitszeit in den beiden Monaten führt zu der Zuordnung der Pauschalgruppe III.

Wird von der übertariflichen Maßnahme kein Gebrauch gemacht, richtet sich das Pauschalentgelt für das auf die Versetzung folgende Kalenderhalbjahr nach dem Durchschnitt der Monatsarbeitszeiten aller Monate des Kalenderhalbjahres, in der die Versetzung erfolgt ist.

Beispiel 2:

Am 1. November wird ein Kraftfahrer von einer Dienststelle des Bundes zu einer anderen Dienststelle des Bundes versetzt und übt dort weiterhin Tätigkeiten als Kraftfahrer aus. Vor der Versetzung hat seine Arbeitszeit in den Monaten Juli bis einschließlich Oktober jeweils 200 Stunden betragen. Nach der Versetzung beträgt seine Arbeitszeit in den Monaten November und Dezember jeweils 230 Stunden. Von der übertariflichen Maßnahme der Zuordnung zu einer Pauschalgruppe bei Versetzung wird kein Gebrauch gemacht.

Im darauffolgenden Kalenderhalbjahr bemisst sich die Höhe des Pauschalentgelts nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr (Juli bis Dezember) in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5).

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