Für die in § 5 Abs. 2 abschließend aufgeführten Persönlichkeiten wird jeweils eine Chefkraftfahrerin/ein Chefkraftfahrer bestimmt. Tariflich ist es daher nicht zulässig, für diese Personen mehrere Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer zu bestimmen. Anderen als den abschließend aufgeführten Berechtigten, zum Beispiel Beauftragten der Bundesregierung, steht tariflich keine Chefkraftfahrerin/kein Chefkraftfahrer zu.

Der KraftfahrerTV Bund regelt ausdrücklich, dass sich die Höhe des Pauschalentgelts für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer nach der Monatsarbeitszeit bemisst (§ 4 Abs. 2 Satz 1) und dass auch die Pauschalgruppen nach der Monatsarbeitszeit zugeordnet werden (§ 5 Abs. 1) und zwar auch jeweils für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer.

Der Zuordnung zur Pauschalgruppe der Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer mit dem höchsten Pauschalentgelt liegt zugrunde, dass mit dieser Funktion regelmäßig ein besonders hohes Fahrtaufkommen einhergeht und dadurch besonders viele Überstunden anfallen. Deshalb ist für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer auch lediglich eine Höchstgrenze geregelt worden. Zugleich haben Chefkraftfahrerinnen/ Chefkraftfahrer aber mindestens eine Monatsarbeitszeit von Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern der Pauschalgruppe IV (244 bis 268 Stunden) zu leisten. Das ergibt sich u. a. aus den Vertreterregelungen für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer in § 5 Abs. 4 (siehe Ziffer 5.3.3). Das Entgelt für Vertreter basiert auf dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und errechnet sich aufgrund zusätzlich geleisteter Überstunden aus dem Unterschiedsbetrag von Pauschalgruppe IV zum Pauschalentgelt für Chef-kraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer. Daraus ergibt sich, dass Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer mindestens eine Arbeitszeit entsprechend Pauschalgruppe IV zu leisten haben. Dass mindestens eine Monatsarbeitszeit von Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern der Pauschalgruppe IV (244 bis 268 Stunden) zu leisten ist, ergibt sich zudem auch aus den nach § 3 Abs. 3 (siehe Ziffer 3.3) anzusetzenden Pauschalstunden bei Beurlaubung, Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung etc. Demnach ist für die Zuordnung zur Pauschalgruppe der Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer die Stundenzahl wie bei Zuordnung zur Pauschalgruppe IV Voraussetzung.

Aufgrund der Besonderheiten der Funktion können bei Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrern Zeiten der Arbeitsbereitschaft/des Bereitschaftsdienstes überwiegen. Die Funktion der Chefkraftfahrerin/des Chefkraftfahrers als persönliche/r Kraftfahrer/in der Persönlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 steht im Übrigen deren Verwendung für Fahrten auch für andere Zwecke oder Personen nicht entgegen. Dies wird insbesondere bei längerer Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.) der Chefkraftfahrer-Berechtigten der Fall sein.

5.3.1 Arbeitszeit (Abs. 3)

Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (Satz 1). Muss diese höchstzulässige monatliche Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, sind die über 288 Stunden hinausgehenden Stunden im Laufe des kommenden oder des darauffolgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen, ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes unzulässig (Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2). Bei der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit von 288 Stunden erreicht ist,

sind evtl. Ausfallzeiten sowie Zeiten eines Freizeitausgleichs nach § 3 Abs. 3 einzurechnen; für einen Ausfalltag sind jedoch höchstens 10 Stunden anzusetzen (Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 4).

Durch den Verweis in Satz 2 auf § 2 Abs. 2 ist für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer die Möglichkeit einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden ohne Ausgleich und einer Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden eröffnet (Opt-out-Regelung). Letztlich ist die Vereinbarung des Opt-Out Voraussetzung für die Übertragung der Funktion Chefkraftfahrerin/Chefkraftfahrer. Zum Opt-Out siehe Ziffer 2.4.

5.3.2 Pauschalentgelt (Abs. 3 Satz 4)

Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrerin/Chefkraftfahrer gewährt. Sie erhalten Pauschalentgelt nach der Pauschalgruppe "Chefkraftfahrer". Die Durchführungshinweise zu § 4 "Pauschalentgelt" gelten auch für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer.

5.3.3 Vertretung (Abs. 4)

Vertretungsfälle von Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrern richten sich wegen der Besonderheit der Vertretung (höherer Überstundenanfall) nach Abs. 4. Die Vertretungsregelung setzt in allen Fällen der Abwesenheit der Chefkraftfahrerin/des Chefkraftfahrers ein; neben Beurlaubung und Erkrankung z. B. auch bei Freizeitausgleich wegen Überschreitens der höchstzulässigen Monatsarbeitszeit von 288 Stunden. Vertretungen von Vertretungen einer Chefkraftfahrerin/eines Chefkraftfah...

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