Vertretungsfälle von Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrern richten sich wegen der Besonderheit der Vertretung (höherer Überstundenanfall) nach Abs. 4. Die Vertretungsregelung setzt in allen Fällen der Abwesenheit der Chefkraftfahrerin/des Chefkraftfahrers ein; neben Beurlaubung und Erkrankung z. B. auch bei Freizeitausgleich wegen Überschreitens der höchstzulässigen Monatsarbeitszeit von 288 Stunden. Vertretungen von Vertretungen einer Chefkraftfahrerin/eines Chefkraftfahrers sind keine Vertretungsfälle im Sinne dieser Vorschrift. Der Vertretungsfall tritt erst bei einem vollen Arbeitstag ein; bei Vertretungen nur für Teile eines Tages entsteht daher kein Zahlungsanspruch aus Abs. 4.

Bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern, die eine Chefkraftfahrerin/einen Chefkraftfahrer vertreten, erhöht sich deren Pauschalentgelt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV und dem Pauschalentgelt, das sie/er als Chefkraftfahrerin/Chefkraftfahrer erhalten würde. Der Unterschiedsbetrag (höheres Pauschalentgelt, keine Zulage!) steht für die Dauer der Vertretung und in dem Monat zu, in dem die Vertretung ausgeübt wird.

Für die vertretenden Kraftfahrerinnen/vertretenden Kraftfahrer gilt für die Dauer der Vertretung die Arbeitszeit wie für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer (Abs. 3). Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen Vertretungen für die Zeit eines vollen Kalendermonats (Satz 3) und Vertretungen für einzelne Arbeitstage (Satz 4). Bei einer Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt – wie oben ausgeführt - für die Vertreterin/den Vertreter in vollem Umfang die Arbeitszeit für Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer (siehe Ziffer 5.3.1). Bei einer Vertretung für einzelne Arbeitstage, also für weniger als einen vollen Kalendermonat, erhöht sich für die Vertreterin/den Vertreter die bisherige höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (268 Stunden nach § 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die höchstzulässige Arbeitszeit muss in diesen Fällen in jedem Monat einer Vertretung im Einzelfall ermittelt werden. Bei einer Vertretung von z. B. zehn vollen Arbeitstagen in einem Kalendermonat beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit der Vertreterin/des Vertreters 278 Stunden; erst bei Überschreitung dieser Stundenzahl ist der Freizeitausgleich im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zwingend vorgeschrieben und der Zeitzuschlag für Überstunden zu zahlen.

Vertreten Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern der Entgeltgruppe 4 Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer in Entgeltgruppe 5 (sondergeschützte Fahrzeuge), erhöht sich deren Pauschalentgelt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt der Pauschalgruppe IV Entgeltgruppe 4 und dem Pauschalentgelt, das sie/er als Chefkraftfahrerin/Chefkraftfahrer in Entgeltgruppe 5 erhalten würde.

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