Einzelne Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer erhalten unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 (sie/er kann infolge eines ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlittenen Unfalls in Ausübung oder infolge der Arbeit nicht mehr als Kraftfahrerin/Kraftfahrer weiterbeschäftigt werden) oder § 7 Abs. 4 (Leistungsminderung langjährig und/oder lebensälter als Kraftfahrerin/Kraftfahrer Beschäftigter) eine in der Regel abbaubare persönliche Zulage. Die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen bitte ich, dem Wortlaut der Absätze 1 und 4 zu entnehmen. Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrern steht die Zulage nicht allein deswegen zu, weil sie nicht mehr als solche tätig sind; vielmehr dürfen diese nicht mehr als Kraftfahrerin/Kraftfahrer - mit oder ohne Pauschalentgelt – tätig sein.

Die Zulagenhöhe ergibt sich aus § 7 Abs. 2. Sie ist nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 zu vermindern. Sonstige Entgeltänderungen, z. B. allgemeine Entgelterhöhungen, Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder Stufensteigerungen, wirken sich auf die Höhe der persönlichen Zulage nicht aus. Die persönliche Zulage vermindert sich o-der entfällt, sofern die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer erneut als Kraftfahrerin/Kraftfahrer in den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fällt (siehe Abs. 3 Satz 4).

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass für die Fälle der Sicherung des Pauschalentgelts nach § 7 Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) vom 5. April 1965 und dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Kraftfahrer-O-Bund) vom 8. Mai 1991 die bisherige Sicherung für die gesamte (Rest)Laufzeit nach diesem früheren Recht fortgeführt wird.

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